[460]Prokūraindossament, ein Indossament (s.d.), dem eine Bemerkung beigefügt ist, nach welcher der Indossator nur Bevollmächtigter des Indossanten sein soll.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 460.