[678]Seefahrtsbuch, Ausweis des Schiffsmannes über seine Persönlichkeit, im Deutschen Reich gesetzlich vorgeschrieben. An- und Abmusterung werden vom Seemannsamt im S. bescheinigt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 678.