[882] Überfallsrecht, das Recht, wonach Früchte, die von einem Baume oder Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, dem Eigentümer dieses Grundstücks gehören (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. § 911); Überhangsrecht, das diesem zustehende Recht, auch die Früchte von den überhängenden Zweigen zu brechen (Preuß. Landr. I, 9, § 289).