[913]Verfrachter, derjenige, welcher zur Verschiffung von Gütern über See den ganzen oder einen Teil des Schiffsraums dem Befrachter gegen bestimmtes Entgelt (Fracht, s.d.) überläßt, meist der Reeder des Schiffs.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 913.