[1838] praediātor, ōris, m. (praedium), der Aufkäufer an den Staat verpfändeter und öffentlich versteigerter Grundstücke, der sie an den eigentlichen Eigentümer gegen Erlegung des Kapitals und der Zinsen wieder verkaufte, der Güteraufkäufer, als Sachverständiger oft bei Entscheidung über Wert und Gerechtsame eines Grundstückes zu Rate gezogen, Cic. ad Att. 12, 14, 2 u. 12, 17. Cic. Balb. 45; vgl. Gaius inst. 2, 61.