[326] Es erübrigt noch, einen Blick auf die Beziehungen der Staaten zueinander zu werfen. Wie durch den Zerfall der Stämme Staatenverbände entstanden sind, haben wir bereits gesehen. In anderen [326] Fällen hat umgekehrt das Bedürfnis nach engerer Verbindung zu einem landschaftlichen Zusammenschluß der Nachbarn, zur Gründung einer Amphiktionie, geführt. Durchweg knüpft diese an ein möglichst zentral gelegenes Heiligtum an und findet ganz wie bei den Stammverbänden in einer Festversammlung ihren Ausdruck; während derselben herrscht Gottesfriede, bestimmte Satzungen regeln den Verkehr der Gemeinden untereinander. Hierher gehört die böotische Amphiktionie im Dienste des Poseidon von Onchestos (o. S. 309), die der Küstengemeinden des Saronischen und Argivischen Golfs (nebst Orchomenos) im Dienst des Poseidon von Kalauria. Ebenso ist das Heiligtum Apollos auf der kleinen Insel Delos der Mittelpunkt zunächst einer Amphiktionie der »ringsumliegenden« Ionischen Inseln, der Kykladen, dann der ganzen ionischen Welt geworden (u. S. 339). Gleichartig ist, wenn der Verband auch nicht als Amphiktionie bezeichnet wird, das Fest, welches nachweislich seit dem J. 776 und vielleicht schon weit früher die Elier und Messenier alle vier Jahre zu Ehren des olympischen Zeus in der Landschaft Pisa am Alpheos feiern. Am wichtigsten ist später der Verein geworden, welcher alle thessalischen und mittelgriechischen Stämme im Dienste der Demeter Amphiktyonis bei Anthele vereinigt, an dem schmalen Engpaß der Thermopylen, durch den längs des Euböischen Meeres die Straße von Norden nach dem Zentrum Griechenlands führt. An sie knüpfen einige allgemeine Satzungen: keine zugehörige Stadt soll zerstört, das fließende Wasser darf ihr nicht abgeschnitten werden. Zu größerer politischer Bedeutung aber ist keiner dieser Verbände gelangt, so gut wie innerhalb der Stammvereine haben sich auch hier die isolierenden Triebe stärker erwiesen als das Streben nach Einigung.
Das schwerste Hindernis jeder Einigung ist das völlige Fehlen irgendwelcher Rechtsgemeinschaft zwischen zwei selbständigen Staaten. Das eigene Recht gilt nur für die Angehörigen der Gemeinde, das fremde Recht hat außerhalb der Grenzen seines Gebietes sowenig zu bedeuten wie der fremde Beamte. Das gilt sogar von Gemeinden, die einem einheitlichen Stammverbande angehören, wie den lokrischen und phokischen. Der Fremde ist [327] daher vollständig rechtlos; nur der Schutz der Götter, der Zeus der Schutzflehenden und Fremden, waltet über ihm. Wer durch Not oder Blutschuld gezwungen oder auch um ein Gewerbe zu treiben, in einer fremden Gemeinde sich niederlassen will, muß in die Klientel eines Bürgers treten. Nur durch seine Vermittlung genießt er Rechtsschutz. Bürgerrechte kann er nie gewinnen, Grund und Boden nicht erwerben, sein Gerichtsstand ist der Kriegsbeamte, der es mit den Fremden und Feinden zu tun hat, so in Athen der Polemarch. So ist der Beisasse (μέτοικος, πάροικος u.ä.) ein ἀτίμητος μετανάστης (Il. I 648. II 59), immer in Abhängigkeit von anderen. Nur angesehene Flüchtlinge, die vom Herrscher aufgenommen und reich beschenkt werden, mögen sich ein besseres Los gewinnen. – Wer vorübergehend auf fremdem Staatsgebiet sich aufhält, sei es im öffentlichen Auftrag als Gesandter, sei es in Geschäften oder zum Besuch, nimmt zwar persönlich meist eine angesehenere Stellung ein als der arme Metöke, aber rechtlich steht er nicht anders. Der Gesandte und der vornehme Fremde sind Gäste des Staates und seiner Beamten, sie speisen am Staatsherd, jeder andere bedarf eines Gastfreundes unter den Bürgern, der ihn beschützt und bei Rechtshändeln vertritt. Das Gastverhältnis steht unter Zeus' Schutz und vererbt sich von Generation zu Generation. Früh – doch findet sich im Epos kein Hinweis darauf – hat sich dasselbe dahin erweitert, daß angesehene Bürger, die zu einem fremden Staate politische oder kommerzielle Beziehungen haben, den Schutz aller aus diesem kommenden Fremden übernehmen und von ihm als πρόξενοι, d.h. Gastfreunde des Staats, anerkannt werden. In einzelnen Gemeinden finden wir auch, daß derartige offizielle Gastfreunde, die für die Fremden zu sorgen haben, vom eigenen Staat ernannt werden, so in Sparta (Herod. VI 57, die Könige haben das Recht προξείνους ἀποδεικνύναι τοὺς ἂν ἐϑέλωσι τῶν πολιτῶν), in Elis, in Kroton.
Ein regelrechtes Rechtsverfahren zwischen Angehörigen verschiedener Staaten wird indessen auch durch diese Institution nicht herbeigeführt. Wer Ansprüche an einen Fremden hat, wie sie zunächst im Grenzverkehr und dann bei der steigenden Entwicklung des Handels tagtäglich entstehen mußten, kann, falls sie nicht in [328] Güte befriedigt werden und er nicht Verbindungen genug hat, um durch Vermittlung eines Gastfreundes den sehr problematischen Rechtsweg in dem fremden Staate zu beschreiten, zu seinem Rechte nur gelangen, indem er sich der Person des Fremden oder ihm gehöriger Gegenstände (Vieh, Sklaven, Waren, Schiffe) bemächtigt und so ein Faustpfand gewinnt. Das ist das Recht des συλᾶν oder ἄγειν καὶ φέρειν502. Dadurch wird die Lage der Parteien umgekehrt, der Fremde gezwungen, sich an die heimischen Gerichte des Gegners zu wenden und diesen die Entschädigung über die beiderseitigen Ansprüche zu überlassen. Auch Waren eines Landsmannes des Fremden wird man vielfach in solcher Weise beschlagnahmt haben. Nur heilige Stätten oder besondere Privilegien gewähren dagegen den Schutz der Asylie. Über diese Zustände ist man erst sehr spät hinausgekommen, indem man das Verkehrsrecht durch Verträge (σύμβολα) regelte, die meist das Forum des Beklagten für zuständig erklären und eine kurze Frist für die gerichtliche Behandlung der Klage festsetzen. Die große Schwierigkeit, zu solchen Verträgen zu gelangen, lag darin, daß durch sie jeder Staat in einem wichtigen Punkte einen Teil seiner Souveränität aufgab und einen Nachbarstaat als gleichberechtigt, ja als Gerichtsinstanz gegen die eigenen Bürger anerkannte – das widerspricht dem alten Bürgerbegriff durchaus. Schwerlich ist es vor Beginn des 5. Jahrhunderts irgendwo zu solchen Verträgen gekommen503.
Wie sehr durch derartige Zustände die natürlichen Anlässe zu Fehden zwischen Nachbargemeinden vermehrt worden sind, liegt auf der Hand. Dazu kommt die Gewohnheit, durch Raubzüge Einzelner (o. S. 282) und ganzer Stämme, namentlich zur See, Vieh und Sklaven und vor allem Weiber zu erbeuten (vgl. Il. Λ 671ff. [329] Od. γ 73 [entlehnt aus ι 253ff.]. π 426). Zwar ist es falsch, wenn man sich die Staaten in älterer Zeit untereinander in fortwährendem Kriegszustand denkt. In der Regel herrschten friedlicher Verkehr und freundschaftliche Beziehungen, gemeinsame Feste werden gefeiert, Ehebündnisse zwischen den Nachbarn geschlossen; Streitigkeiten sucht man friedlich durch Gesandtschaften beizulegen, manchmal gelingt es sogar, geraubtes Gut durch Verhandlungen wiederzuerhalten (Od. φ 16ff.). Aber der Friedensstand ist unsicher, jeden Augenblick kann er mit oder ohne Grund gebrochen werden. Freilich gilt auch hier der Grundsatz, daß der Krieg vorher durch einen Boten angesagt werden soll. Nicht selten führt dann das Bedürfnis, zu gesicherten Zuständen zu gelangen, zum Abschluß eines Friedens und selbst einer Waffenbrüderschaft auf bestimmte Zeit, 30, 50, 100 Jahre (IGA. 110. 118 und sehr oft im 5. Jahrhundert). Während dieser Frist ruhen die Waffen, jeder Streit muß durch Übereinkunft oder Schiedsgericht beigelegt werden; den Bruch des Vertrages ahnden die Götter.
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