Schlußfolgerung.

[377] Der Gerichtshof erkennt, daß Speer nicht schuldig ist nach Anklagepunkt 1 und 2, aber schuldig ist nach Anklagepunkt 3 und 4.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 377.
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