Vormittagssitzung.

[556] GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Ich teile mit, daß der Angeklagte Kaltenbrunner krankheitshalber bei dieser Vormittagssitzung nicht anwesend sein wird.

M. FAURE: Mit der gütigen Erlaubnis des Gerichtshofs möchte Herr Dodd eine Erklärung abgeben.


MR. DODD: Hoher Gerichtshof! Hinsichtlich des Zeugen Pfaffenberger scheint mir auf Grund einer während des Wochenendes mit ihm geführten Unterhaltung, daß wir Zeit sparen könnten. Wir haben den Zeugen Herrn Dr. Kauffmann zur Verfügung gestellt; dieser hat mit ihm gesprochen so lange er wollte und hat uns schließlich davon unterrichtet, daß weder er noch seine Kollegen den Wunsch haben, den Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen.


VORSITZENDER: Demnach kann der Zeuge Pfaffenberger entlassen werden.


MR. DODD: Ja, das wäre unserem Wunsch entsprechend; aber wir wollten die Weisung des Gerichtshofs abwarten.


VORSITZENDER: Sehr gut.


M. FAURE: Meine Herren! Während der letzten Sitzung war ich am Ende des ersten Zeitabschnitts der deutschen Besetzung Dänemarks angelangt. Ich möchte noch, was diese erste Periode betrifft, einen weiteren Umstand erwähnen, der in dem dänischen Bericht RF-901 festgestellt ist; es ist das zweite Memorandum, Seite 4:

»Als am 22. Juni 1941 der deutsche Angriff gegen Rußland begann« – es ist das dritte Heft des Berichts – »ereignete sich einer der schwerwiegendsten Verstöße gegen die politische Freiheit Dänemarks, die die Deutschen zu achten versprochen hatten. Mit Gewalt zwangen sie die Regierung, die Kommunisten zu internieren; insgesamt waren es 300.«

Meine im Laufe der letzten Sitzung gemachten Ausführungen bezogen sich auf die mißbräuchliche Mitwirkung eines der Hauptvertreter der deutschen Usurpationspolitik, nämlich der diplomatischen Vertretung.

Die zweite deutsche Organisation war, wie zu erwarten, die örtliche Nazi-Partei unter dem bereits erwähnten Fritz Clausen. Die Deutschen hofften, daß diese Partei unter den günstigen Verhältnissen der Besetzung und mit der ihr gewährten Unterstützung[556] einen bemerkenswerten Aufschwung nehmen würde; aber diese Berechnungen waren völlig falsch. In der Tat fanden im März 1943 Wahlen in Dänemark statt, und diese Wahlen besiegelten die absolute Niederlage der Nazi-Partei. Diese Partei erhielt lediglich 2,5 Prozent der Stimmen und nur drei Sitze in der Abgeordnetenkammer von insgesamt 149 Mandaten.

Ich möchte den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß in einigen Exemplaren meines Exposés ein Druckfehler unterlaufen ist, der 25 Prozent statt der richtigen Zahl von 2,5 Prozent angibt; und 2,5 Prozent sind offensichtlich ein sehr magerer Wahlerfolg der Clausen-Partei.

Die deutsche Politik in Dänemark zeigte ab August 1943 einen starken Wechsel. Der erste Grund für diesen Wechsel war offensichtlich das Scheitern ihres Planes, mit Hilfe der Clausen-Partei rechtmäßig die Macht an sich zu reißen.

Daneben erlitten die Deutschen während der gleichen Periode nicht minder schwere Enttäuschungen. Sie bemühten sich – wie bereits in der Anklagerede über wirtschaftliche Fragen ausgeführt – die dänische Wirtschaft für ihre Kriegführung zu mobilisieren. Aber die dänische Bevölkerung, die die politische Nazifizierung abgelehnt hatte, lehnte ebenso die wirtschaftliche Nazifizierung ab. So gingen die dänische Industrie und die dänischen Arbeiter zum passiven Widerstand über, und in berechtigter Reaktion auf das rechtswidrige Verhalten der Besatzungsmacht wurden Sabotageaktionen organisiert. Es gab Streiks, die von verschiedenen Zwischenfällen begleitet waren.

Angesichts dieses doppelten Mißerfolgs entschlossen sich die Deutschen, ihre Taktik zu ändern.

Hierüber lesen wir in dem Regierungsbericht auf Seite 6 des zweiten Memorandums den folgenden Satz:

»Infolge dieser Ereignisse wurde der Bevollmächtigte des Deutschen Reiches, Dr. Best, am 24. August 1943 nach Berlin gerufen, von wo er mit Forderungen zurückkam, die den Charakter eines an die Dänische Regierung gerichteten Ultimatums trugen.«

Jetzt möchte ich den Wortlaut dieses Ultimatums verlesen, das ebenfalls in dem offiziellen dänischen Bericht wiedergegeben ist. Es bildet die Anlage 2 zu diesem Bericht.

Das Ultimatum ist datiert Kopenhagen, den 28. August 1943. Nach den ersten drei Heften kommen mehrere lose Bogen. Das sind die Anlagen. Samstag habe ich die erste Anlage verlesen. Ich komme jetzt zur zweiten Anlage, das heißt zum zweiten Bogen, der ebenfalls im Aktenbündel abgedruckt ist:

»Forderungen der Reichsregierung:

[557] Sofortige Verhängung des Ausnahmezustandes über das ganze Land durch die Dänische Regie rung.

Der Ausnahmezustand soll folgende Einzelmaßnahmen umfassen:

1. Verbot aller Ansammlungen von mehr als fünf Personen in der Öffentlichkeit.

2. Verbot von Streiks und jeglicher Unterstützung von Streikenden.

3. Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel.

Verbot des Betretens der Straßen zwischen 20.30 Uhr und 5.30 Uhr; Schließung der Gaststätten um 19.30 Uhr.

Ablieferung aller noch vorhandenen Schußwaffen und Sprengstoffe bis zum 1. 9. 1943.

4. Verbot jeder Schlechterstellung dänischer Staatsbürger wegen ihrer oder ihrer Angehörigen Zusammenarbeit mit deutschen Stellen oder wegen Verbindungen zu Deutschen.

5. Einführung einer Pressezensur unter deutscher Beteiligung.

6. Einsetzung dänischer Schnellgerichte zur Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassenen Bestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sollen mit den schwersten Strafen belegt werden, die nach dem geltenden Gesetz über die Ermächtigung der Regierung zum Erlaß von Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung verhängt werden können.

Die Todesstrafe muß sofort für Sabotage und dabei geleistete Hilfe, für Angriffe auf die Deutsche Wehrmacht und ihre Angehörigen, sowie ab 1. September 1943 für Besitz von Feuerwaffen und Sprengstoffen eingeführt werden.

Die Reichsregierung erwartet heute noch vor 16.00 Uhr die Annahme der obenerwähnten Forderungen durch die Dänische Regierung.«

Die Dänische Regierung, die sich bemühte, ihre Würde zu bewahren, lehnte mutig dieses Ultimatum ab, obgleich sie unter dem Zwang der militärischen Besetzung stand. Damit begannen die direkten Eingriffe in die Souveränität. Die Deutschen ergriffen selbst die Maßnahmen, die sie ohne Erfolg von der einheimischen Regierung verlangt hatten.

Sie erklärten den militärischen Ausnahmezustand. Sie nahmen Geiseln fest, Sie griffen ohne Warnung und in Verletzung der Kriegsgesetze, obgleich kein Kriegszustand bestand, die dänische [558] Flotte und Armee an. Sie entwaffneten und sperrten die Mannschaften ein. Sie erließen Todesurteile. Sie deportierten zahlreiche Personen, die sie als Kommunisten bezeichneten und deren Internierung, wie ich erwähnt habe, sie schon vorher gefordert hatten.

Mit dem 29. August 1943 hörten der König, die Regierung und das Parlament auf, ihre Funktionen auszuüben. Die Verwaltung arbeitete unter der Leitung von höheren Beamten weiter, die in dringenden Fällen sogenannte Maßnahmen ergriffen, die als Notgesetze bezeichnet wurden.

Während dieser Zeit gab es in Dänemark drei deutsche Instanzen:

Erstens: Der Generalbevollmächtigte, der immer noch Dr. Best war.

Zweitens: Die Militärbehörde unter dem Befehl des Generals Hannecken, der später durch General Lindemann ersetzt wurde.

Und drittens: Die Deutsche Polizei.

Der Einsatz der Deutschen Polizei in Dänemark erfolgte in der Tat nur wenige Tage nach der Krise, von der ich eben gesprochen habe. Der SS-Standartenführer, Oberst Dr. Mildner, traf im September als Leiter der deutschen Sicherheitspolizei ein, und am 1. November kam als oberster Chef der Polizei in Dänemark der Obergruppenführer und Generalleutnant der Polizei, Günther Pancke, an, von dem ich später noch sprechen werde.

General der Polizei Günther Pancke war der Vorgesetzte von Dr. Mildner, dessen Namen ich zuerst erwähnte. Dr. Mildner selbst wurde am 5. Januar 1944 durch SS-Standartenführer Bovensiepen ersetzt. Der Gerichtshof wird in dem amtlichen dänischen Bericht, dem ich diese Angaben entnehme, eine Aufstellung finden, die sich mit den deutschen Beamten in Dänemark beschäftigt. Diese Aufstellung befindet sich auf Seite 2 des zweiten Memorandums. Obwohl wir uns hier nicht mit Einzelfällen zu beschäftigen haben, ist die Aufstellung insoweit aufschlußreich, als sie zeigt, wie die Deutschen ihr Polizeinetz in Dänemark aufbauten. Während dieser ganzen Periode, von der ich jetzt spreche, hat von den eben erwähnten drei deutschen Behörden die Polizei die bedeutendste Rolle gespielt; sie wurde nunmehr Hauptorgan der deutschen, widerrechtlichen Machtergreifung.

Man könnte also einerseits Norwegen und Holland als Beispiele der zivilen Verwaltung, andererseits Belgien und Frankreich als Beispiel der Militärverwaltung und endlich Dänemark als einen typischen Fall der Polizeiverwaltung ansehen. Es darf im übrigen nicht vergessen werden, daß diese verschiedenen Arten der Verwaltung sich immer in allen besetzten Gebieten überschnitten. Die Machtübernahme durch die Deutsche Polizei in Dänemark hat während der Periode, die sich vom September 1943 bis zur Befreiung erstreckt, eine ungeheure Welle von Rechtsbrüchen mit sich gebracht. [559] Im Gegensatz zu den anderen Verwaltungen handelte die Polizei nicht nach bestimmten Gesetzen oder Vorschriften, sondern sie drängte sich durch systematische Verübung von Gewalttaten rücksichtslos in das Leben des Landes hinein. Ich werde Gelegenheit haben, bestimmte Seiten dieser Polizeiverwaltung im vierten Kapitel meiner Ausführungen zu behandeln. Im Augenblick möchte ich im Rahmen meiner Darlegungen lediglich die Tatsachen anführen, die eine direkte und allgemeine Verletzung der Souveränität darstellen.

Von diesem Gesichtspunkt aus glaube ich, daß es unbedingt notwendig ist, daß ich dem Gerichtshof ein ganz besonderes Ereignis angebe, das sich am 19. September 1944 zugetragen hat. An jenem Tage lösten die Deutschen die Polizei auf, ich meine die dänische einheimische Polizei, und schafften damit diese Einrichtung vollständig ab, die in allen Staaten natürlich unentbehrlich ist. Ich möchte hierüber den Wortlaut des Regierungsberichts verlesen, zweites Memorandum, drittes Heft des Aktenbündels, auf Seite 29. Ich beginne nach dem ersten Satz des Abschnittes. Eine Abschrift dieses Auszugs befindet sich in meinem Exposé:

»Die Tatsache, daß es den Deutschen nicht gelungen war, irgendeinen Einfluß auf die dänische Polizei zu gewinnen, sei es auf die Offiziere oder sei es auf die gewöhnlichen Polizisten, bewirkte, daß die deutsche Militärbehörde gegen Ende des Sommers 1944 anfing, die Polizei zu fürchten. Pancke erklärte, daß General Hannecken und er selbst fürchteten, daß die Polizei, die aus gut ausgebildeten 8 bis 10000 Leuten bestand, im Falle einer Invasion die Deutschen angreifen würde. Als sie September 1944 eine Invasion in Dänemark für wahrscheinlich hielten, planten Pancke und Hannecken die Entwaffnung und die teilweise Deportierung der Polizei. Pancke unterbreitete Himmler diesen Plan, und Himmler stimmte schriftlich zu, indem er hinzufügte, daß dieser Vorschlag auch Hitlers Zustimmung gefunden habe. Außerdem hatte er auch den Plan mit Kaltenbrunner durchgesprochen. Pancke und Bovensiepen, die den Plan mit Kaltenbrunner und Müller vom RSHA besprochen hatten, leiteten diese Aktion, und Truppen der Wehrmacht halfen dabei auf Grund eines Übereinkommens mit General Hannecken.

Am 19. September 1944 um 11.00 Uhr morgens gaben die Deutschen falschen Fliegeralarm. Unmittelbar danach drangen Polizeisoldaten mit Gewalt in die Polizeipräfektur von Kopenhagen ein, ebenso auch in die sonstigen Polizeistationen der Stadt. Einige Polizisten wurden getötet. Es wurde im ganzen Lande in gleicher Weise gehandelt. Die Mehrzahl der im Dienst befindlichen Polizisten wurde gefangengenommen. In Kopenhagen und anderen größeren Städten wurden die [560] Gefangenen auf Schiffen, die Kaltenbrunner dafür geschickt hatte, oder in Güterwagen nach Deutschland geschafft. Wie bereits gesagt, spottet die Behandlung, die diesen Leuten in den deutschen Konzentrationslagern zuteil wurde, jeder Beschreibung. In den kleineren Städten des Landes wurden die Polizisten freigelassen. Zu gleicher Zeit prokla mierte Pancke das, was man polizeilichen Ausnahmezustand nannte. Die genaue Bedeutung dieses Ausdruckes ist niemals erklärt worden, und die Deutschen selbst scheinen ihn nicht verstanden zu haben. Die praktische Folge war, daß jede polizeiliche Tätigkeit, die ordnungspolizeiliche sowohl die gerichtliche, aufgehoben wurde. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde den Bewohnern selbst überlassen. Während der letzten Monate der Besetzung befand sich die dänische Nation in einer unerhörten Lage, einer Lage, die allen anderen zivilisierten Ländern unbekannt war, nämlich ohne Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Dieser Zustand hätte leicht zu einem völligen Chaos führen können, wenn nicht die Achtung vor Gesetzen und die Disziplin der Bevölkerung, die durch die von dieser Gewalttat hervorgerufene Entrüstung verstärkt wurden, die schwersten Folgen vermieden hätten.«

Trotz der Haltung der dänischen Bevölkerung äußerte sich die Abwesenheit der Polizei während der letzten sechs Monate der Besetzung durch ein Ansteigen der Kriminalität in allen ihren Formen.

Man kann sich eine Vorstellung von diesem Zustand machen, wenn man bedenkt – dieses Einzelbeispiel dürfte genügen –, daß nach dem Bericht der Versicherungsgesellschaften die Prämien auf 480 Prozent erhöht werden mußten, während sie vorher auf die Hälfte des normalen Satzes herabgesetzt worden waren.

Es ist nur richtig, wenn man für die unter diesen Umständen begangenen Verbrechen die deutschen Behörden verantwortlich macht, die diese Lage voraussehen mußten, aber die Folgen in Kauf genommen haben. Wir sehen hier einen neuen Beweis für die absolute Gleichgültigkeit der Deutschen hinsichtlich der Folgen der je nach ihrem augenblicklichen Vorteil von ihnen ergriffenen Maßnahmen.

Ich möchte dieses Kapitel, das ich Dänemark gewidmet habe, schließlich beenden, indem ich dem Gerichtshof einen Auszug aus einem Dokument verlese, das ich als RF-902 vorlege. Dieses Dokument ist ein Teil des amerikanischen Beweismaterials, es ist Nummer 705-PS und ist noch nicht vorgelegt worden; ich möchte daraus ein Zitat verlesen, das mir interessant erscheint. Es handelt sich um eine in Berlin am 12. Januar 1943 verfaßte Niederschrift über eine [561] Versammlung des SS-Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft für den germanischen Raum. Es waren vierzehn Persönlichkeiten der SS anwesend. In dieser Niederschrift befindet sich ein besonderer Abschnitt, der Dänemark gewidmet ist.

Andere Abschnitte desselben Dokuments sind für das folgende Kapitel von Interesse. Um eine zweimalige Bezugnahme auf dieses Dokument zu vermeiden, werde ich also alle diese Auszüge jetzt verlesen, die ich als Beweis heranziehen möchte. Ich zitiere von Seite 3 des Dokuments vom unteren Teil der Seite:

»Norwegen:

In Norwegen ist inzwischen Minister Fuglesang der Nachfolger des tödlich verunglückten Minister Lunde geworden. Trotz der seitens der Quislings- Partei gemachten Versprechungen kann man nicht damit rechnen, daß aus Norwegen ein wesentliches Kontingent gestellt wird.

Dänemark:

In Dänemark ist die Lage außerordentlich erfreulich durch die Übernahme der Führung durch SS-Gruppenführer Dr. Best. Man darf die Überzeugung haben, daß SS-Gruppenführer Dr. Best hier ein Schulbeispiel völkischer Reichspolitik bieten wird. Das Verhältnis zu Parteiführer Clausen hat sich in der letzten Zeit schwierig gestaltet. Clausen hat dem Plan der Gründung eines Frontkämpferkorps als Vorstufe zur germanischen Schutzstaffel in Dänemark nur unter der Voraussetzung zugestimmt, daß die Zugehörigkeit zu diesem Korps die Zugehörigkeit zur Partei ausschlösse. Verhandlungen zu dieser dringend notwendigen Sammelorganisation der Frontkämpfer laufen. Die Monopolstellung der Partei ist nicht haltbar; es müssen sämtliche Erneuerungskräfte herangezogen werden, wenn auch Clausen persönlich – aber ohne Clique – im Vordergrund zu stehen hat.

Niederlande:

In den Niederlanden ist inzwischen Mussert durch Reichskommissar Seyß-Inquart zum Führer des niederländischen Volkes proklamiert worden. Diese Maßnahme hat sich auf die übrigen germanischen Länder außerordentlich beunruhigend ausgewirkt, vor allem auf Flandern. Die entscheidende Rolle fällt wiederum dem Generalkommissariat zu, dessen Prinzip der ›Abnützung‹ Musserts, um ihn hinterher fallen zu lassen, seitens einer germanischen Reichspolitik im Sinne der Schutzstaffel abgelehnt werden muß.

Flandern:

In Flandern ist in der letzten Zeit die Entwicklung der VNV (nationale flämische Bewegung) weiterhin ungünstig verlaufen. Darüber kann auch die sehr geschickte Politik des [562] neuen VNV-Leiters, Dr. Elias, nicht hinwegtäuschen, der im übrigen einmal die Meinung geäußert hat, daß Deutschland zu Zugeständnissen auf volkspolitischem Gebiet immer nur dann bereit sei, wenn es ihm dreckig ginge.«

Ende des Zitats. Diese Äußerungen sind doch sehr bezeichnend.

Erstens: Es steht wohl fest, daß der germanische Raum Norwegen, Dänemark, die Niederlande und Flandern umfassen sollte; ich spreche hier natürlich nur vom Westen.

Zweitens: Wir sehen, daß die Deutschen sich zur widerrechtlichen Machtergreifung der lokalen natio nalsozialistisch gesinnten Parteiorganisation bedienten.

Drittens: Wir sehen, daß tatsächlich auch die deutschen diplomatischen Vertreter Werkzeuge dieser widerrechtlichen Usurpationspolitik waren und daß sie damit aus ihrem normalen Aufgabenbereich vollkommen heraustraten.

Viertens: Das Dokument unterstreicht den Zusammenhang, der zwischen den verschiedenen Vertretern der deutschen Einmischungspolitik bestand, einen Zusammenhang, welchen ich soeben unterstrichen habe und den man gar nicht zu stark betonen kann.

Der Fall Dr. Best ist wirklich sehr bezeichnend. Dr. Best ist Gesandter und Reichsbevollmächtigter, das heißt, er ist diplomatischer Vertreter. Wir sehen aber, daß Dr. Best früher in Frankreich als Vertreter der Militärverwaltung tätig war. Wir sehen in diesem Dokument weiter, daß er, abgesehen von seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Minister, gleichzeitig SS-General war und daß er als solcher, wie wir aus dem Dokument ersehen, die Macht in Dänemark übernommen hat. Die Angaben des Dokuments bezüglich Norwegen und Holland bilden den Übergang zum folgenden Abschnitt dieses Kapitels, und ich bitte den Gerichtshof, das Dokumentenbuch zur Hand zu nehmen, das den Titel »Norwegen und die Niederlande« trägt.

Die Einsetzung von Reichskommissaren ist in Norwegen und Holland, und zwar in diesen beiden Ländern, erfolgt. Dies entsprach einer bestimmten Auffassung im Gesamtplan der Germanisierung, nach dem diese beiden Staaten gleichgestellt werden sollten. In beiden Fällen war die Einsetzung der zivilen Verwaltung unmittelbar der militärischen Besetzung des Landes gefolgt. Dementsprechend hatten die Militärs keine Verwaltungsaufgaben durchzuführen, und während der wenigen Tage, die der Ernennung des Reichskommissars vorangingen, haben sie sich nur um die Aufrechterhaltung der Ordnung gekümmert.

In Norwegen ist mit Erlaß vom 24. April 1940 Terboven zum Reichskommissar ernannt worden. Dieser Erlaß wurde von Hitler, Lammers sowie den Angeklagten Keitel und Frick unterzeichnet.

[563] In Holland ist es der Erlaß vom 18. Mai 1940, der den Angeklagten Seyß-Inquart zum Reichskommissar ernannte. Dieser Erlaß ist von derselben Person unterzeichnet wie die vorherigen Erlasse und trägt im übrigen noch die Unterschriften der Angeklagten Göring und Ribbentrop. Die Erlasse hinsichtlich der Ernennung der Reichskommissare bestimmen gleichzeitig deren Befugnisse und legen die Teilung der Zuständigkeiten zwischen den Reichskommissaren und den Militärbefehlshabern fest.

Ich lege beide Erlasse nicht als Dokumente vor, da es sich um direkte deutsche Regierungserlasse handelt.

Der Erlaß vom 24. April betreffend Norwegen besagt in Artikel 1:

»Der Reichskommissar ist Wahrer der Reichsinteressen und übt im zivilen Bereich die oberste Regierungsgewalt aus.«

Der Erlaß fügt hinzu:

»Der Reichskommissar untersteht mir unmittelbar und erhält von mir Richtlinien und Weisungen.«

Was die Verteilung der Befugnisse betrifft, verlese ich den Wortlaut des Artikels 4:

»Artikel 4: Der Wehrmachtsbefehlshaber in Norwegen übt die militärischen Hoheitsrechte aus, seine Forderungen werden im zivilen Bereich vom Reichskommissar durchgesetzt.«

Dieser Erlaß ist im Verordnungsblatt für die besetzten norwegischen Gebiete, Nummer 1 von 1940 veröffentlicht. Dieselben Angaben befinden sich in dem entsprechenden Erlaß für die Niederlande vom 18. Mai 1940.

Die Einsetzung der Reichskommissare wurde anfangs von einigen Hinweisen begleitet, die die Bevölkerung beruhigen sollten. Terboven erklärte, daß er entschlossen sei, die Unannehmlichkeiten und die Lasten der Besetzung womöglichst zu beschränken. Das geschah in einem Aufruf vom 25. April 1940, Verordnungsblatt 1940, Seite 2.

Ebenso hat der Angeklagte Seyß-Inquart nach seiner Ernennung einen Aufruf an die niederländische Bevölkerung gerichtet, der im Verordnungsblatt 1940, Seite 2, abgedruckt ist, und wo er sich wie folgt ausdrückt. Zuerst ein kategorischer Satz; ich zitiere:

»Ich werde alle Maßnahmen, auch gesetzgeberischer Art, treffen, die notwendig sind, um diesen Auftrag zu erfüllen.«

Aber er sagt gleichfalls:

»Es ist mein Wille, hierbei das geltende niederländische Recht möglichst in Kraft zu belassen, zur Ausübung der Verwaltung die niederländischen Behörden heranzuziehen und die Unabhängigkeit der Rechtssprechung zu wahren.«

Aber diese Versprechen wurden nicht gehalten.

Der Reichskommissar wurde in Norwegen und in den Niederlanden natürlich zum Hauptagent an der widerrechtlichen [564] Usurpation der Staatshoheit. Er arbeitete jedoch stets eng mit einer zweiten derartigen Stelle zusammen, nämlich mit der nationalsozialistischen Partei des Landes. Diese Zusammenarbeit der örtlichen Nazi-Partei mit den deutschen Behörden, die durch den Reichskommissar vertreten waren, spielte sich je nach dem Lande in verschiedenen Formen ab. Daraus ergab sich, daß die Ausübung der Verwaltungshoheit durch den Reichskommissar selbst zwischen Norwegen und Holland Unterschiede zeigte, die aber mehr in der äußeren Form als im inneren Wesen lagen. In beiden Ländern bestand die nationalsozialistische Partei bereits vor dem Kriege. Sie entwickelte sich, beseelt vom Geiste der deutschen Nazi-Partei und im Gesamtrahmen der Kriegsvorbereitungen und des Germanisierungsplanes.

Ich möchte zu allererst einige Angaben bezüglich Norwegens machen.

Die nationalsozialistische Partei hieß dort »Nasjonal Samling«. Ihr Führer war der berühmte Quisling. Diese Partei war eine vollkommene Nachahmung der deutschen Nazi-Partei.

Ich lege dem Gerichtshof als Dokument RF-920 den Text des Treueides vor, der von den Mitgliedern des »Nasjonal Samling« unterschrieben wurde:

»Mein Treueid. Ich gelobe auf Ehre:

1.) Unverbrüchliche Treue und Loyalität der NS-Bewegung, ihrer Idee und ihrem Führer,« – es ist die dritte Seite des Dokuments RF-920 –

»2.) Aktiv, ausdauernd und furchtlos für die Sache einzutreten, immer Zuverlässigkeit und loyale Disziplin in meiner Arbeit zu zeigen und alles zu tun, was ich kann, um mir die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die für meine Tätigkeit in der Bewegung erforderlich sind.

3.) Nach besten Kräften im Geiste der NS zu leben und allen Kampfgenossen gegenüber Solidarität, Verständnis und gute Kameradschaft zu zeigen.

4.) Jeglicher Verwaltungsanordnung zu gehorchen, die vom Führer oder von seinen Vertrauensmän nern getroffen wird, sofern letztere nicht den Richtlinien des Führers zuwiderhandeln.

5.) Niemals Unbefugten irgend etwas über die Arbeitsmethoden der NS mitzuteilen oder sonst irgend etwas zu tun, was allenfalls der Bewegung schaden kann.

6.) Mein Äußerstes zu tun, um zu jeder Zeit die Bewegung und deren Zwecke zu fördern, und den Platz in der Kampforganisation auszufüllen, den ich durch meinen Treueid hiermit übernommen habe, in dem Bewußtsein, daß ich mich einer [565] niedrigen und unwürdigen Handlung schuldig mache, wenn ich diesen Eid breche.

7.) Wenn die Verhältnisse es mir unmöglich machen sollten, weiterhin ein Mitglied der Kampforganisation zu sein, so gelobe ich, mich auf loyale Art zurückzuziehen. Ich bin dann auch fernerhin an das Gelübde des Schweigens gebunden, das ich abgelegt habe, und darf nichts zum Schaden gegen die Bewegung unternehmen.

Das Ziel des NS ist: Der neue Staat.

Eine solidarische norwegische und nordische Volksgemeinschaft in der Weltgemeinschaft, die organisch auf dem Boden des Arbeitslebens aufgebaut ist mit einer starken und festen Verwaltung, Vereinigung von Gemeinnutz und Eigennutz.«

Diese Partei hatte demnach vollständig das Führerprinzip angenommen. Sie bewahrte zwar eine norwegische Fassade, aber nur eine Fassade. Am Tage der Invasion selbst forderten tatsächlich die Nazis die Aufstellung einer sogenannten Norwegischen Regierung unter der Leitung Quislings.

Zur selben Zeit ernannte der Oberste Gerichtshof von Norwegen ein Beamtenkollegium, das als Verwaltungsrat die Machtvollkommenheiten der obersten Verwaltung übernehmen sollte.

Dieser Verwaltungsrat stellte also unter den außerordentlichen Verhältnissen, unter denen er ernannt wurde, eine Behörde dar, die zumindest zeitweilig als Verwalter der legitimen Souveränen betrachtet werden konnte.

Aber dieser Verwaltungsrat konnte nur kurze Zeit im Amt bleiben. Schon im September stellten die Nazis fest, daß es ihnen unmöglich sei, die Mitregierung oder auch nur das Bestehen dieses Verwaltungsrats und der Verwalter zu dulden. Darauf ernannten sie selbst dreizehn Staatskommissare, von denen zehn aus den Mitgliedern der Quisling-Partei ausgesucht waren. Quisling selbst hatte keine ausdrückliche Funktion, blieb aber der Führer seiner Partei.

Schließlich begann am 1. Februar 1942 eine dritte Periode. An diesem Tage kam Quisling als Ministerpräsident wieder zur Macht und die Staatskommissare selbst nahmen den Ministertitel an. Dieser Zustand dauerte bis zur Befreiung von Norwegen. So hatten die Deutschen, abgesehen von wenigen Monaten im Jahre 1940 lückenlos die gesamte Souveränität in Norwegen in der Hand. Diese Souveränität war aufgeteilt zwischen den unmittelbaren Dienststellen, das heißt dem Reichskommissar, und den mittelbaren, das heißt zuerst den sogenannten Staatsrätemitgliedern, dann der Quisling-Regierung; jedenfalls aber waren es immer Erscheinungsformen des Nationalsozialismus.

Es steht außer Frage, daß die Unabhängigkeit dieser Organe gegenüber den deutschen Behörden gleich Null war. Die Tatsache, [566] daß die zweite Gruppe »Regierung« genannt wurde, bedeutete keineswegs eine Verstärkung einer autonomen Behörde. Es war lediglich ein Unterschied in der Form, und das will ich dem Gerichtshof darlegen.

Ich lege dazu zwei Dokumente vor, RF-921 und RF-922. Eine Gegenüberstellung dieser beiden Dokumente wird die Richtigkeit meiner Behauptung bestätigen.

Diese beiden Dokumente enthalten Richtlinien, die der Reichskommissar an seine untergeordneten Dienststellen bezüglich der Gesetzgebung gerichtet hat.

Dokument RF-921 trägt das Datum vom 10. Oktober 1940, das heißt, also ganz zu Anfang der Periode des Verwaltungsrats. Ich zitiere einen Auszug aus diesem Dokument:

»... daß alle Verordnungen der Staatsräte vor der Verkündung dem Reichskommissariat vorgelegt werden.«

Das ist der zweite Paragraph, und das ist das einzige, was ich aus diesem Dokument bemerken will. Alle Verordnungen der höchsten norwegischen Verwaltung sind dementsprechend der Kontrolle des Reichskommissars unterworfen.

Das zweite Dokument, RF-922, vom 8. April 1942 bezieht sich nun auf die Zeit der zweiten Regierung Quislings. Ich verlese vom zweiten Satz an:

»Im Hinblick auf die Bildung der nationalen norwegischen Regierung am 1. Februar 1942 hat der Reichskommissar entschieden, daß diese Form der Zustimmung zu Rechtsverordnungen (es handelt sich hier um die im voraus gegebene schriftliche Zustimmung) künftig in Wegfall kommt.

Diese Änderung des formellen Rechtsetzungsverfahrens darf jedoch nicht dazu führen, daß norwegische Gesetze und Verordnungen erlassen werden, ohne daß die fachlich zuständige Abteilung des Reichskommissars davon Kenntnis hat. Der Herr Reichskommissar erwartet von jedem Abteilungsleiter, daß er sich durch enge Fühlungnahme mit den für seinen Arbeitsbereich zuständigen norwegischen Dienststellen über alle in Vorbereitung befindlichen und beabsichtigten Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtsetzung unterrichtet, in jedem Falle prüft, ob durch die Maßnahme deut sche Interessen berührt werden und gegebenenfalls sicherstellt, daß die deutschen Interessen Berücksichtigung finden.«

In einem Fall handelt es sich also um eine förmliche Kontrolle mit schriftlicher Zustimmung. Im anderen Fall wird die Kontrolle durch Benachrichtigung zwischen den verschiedenen Ämtern ausgeübt, aber das Prinzip ist das gleiche. Die Schaffung von einheimischen Behörden unter der einen oder anderen Form entsprang lediglich dem Wunsch, die öffentliche Meinung so gut wie [567] möglich zu betrügen. Als die Deutschen Quisling im Hintergrund hielten, taten sie das, weil sie glaubten, daß die Staatsräte, die weniger bekannt waren, eine bessere Fassade abgeben würden.

Als sie Quisling zurückkommen ließen, geschah das, weil das erste Manöver gescheitert war und weil sie dachten, daß vielleicht die offizielle Einsetzung einer als Regierung bezeichneten Behörde den Eindruck erwecken würde, daß die Souveränität des Landes nicht aufgehoben sei.

Man könnte sich vielleicht fragen, was der Grund für alle diese Kniffe war, und warum die Nazis sie angewandt haben, anstatt Norwegen ganz einfach zu annektieren. Es gibt dafür einen Hauptgrund, der für Norwegen sowie für Holland gilt. Die Nazis zogen es vor, die Fiktion eines unabhängigen Staates aufrecht zu erhalten und sich der Macht von innen heraus zu vergewissern, das heißt durch Einschaltung und Förderung der dortigen Partei. Dazu überließen sie dann auch in Norwegen der Partei gewisse prestigemäßige Vorzüge und, wenn sie in Holland nicht in gleicher Weise vorgegangen sind, so werden wir sehen, daß ihre allgemeine Politik doch auf derselben Auffassung beruhte.

Diese Politik der Deutschen in Norwegen ist hinreichend beleuchtet durch das norwegische, sogenannte »norwegische« Gesetz vom 12. März 1942. Es ist das norwegische Verordnungsblatt von 1942, Seite 215, das ich als RF-923 vorlege:

»Gesetz über Partei und Staat vom 12. März 1942 Nr. 2, § 1:

National-Samling ist die staatstragende Partei in Norwegen und mit dem Staat fest verbunden.

§ 2: Die Organisation der Partei, deren Tätigkeit und die Pflichten der Mitglieder werden vom Führer der National-Samling festgesetzt.

Oslo, den 12. März 1942, gez. Quisling, Ministerpräsident.«

Daneben führten die Nazis in großem Umfang das System der Doppelstellung oder Personalunion, das man bei den höheren Dienststellen finden konnte. Das ist im übrigen nichts anderes als die Übertragung des deutschen Systems, das eine Gleichschaltung der Staatsorgane und der Parteieinrichtung bedeutete. Überall wurden deutsche Nazis eingesetzt, um die mit Ämtern betrauten norwegischen Nationalsozialisten zu unterstützen und zu beaufsichtigen.

Da dies unter dem Gesichtspunkt der Machtergreifung und der Verwaltungspraxis besonders interessant ist, so glaube ich, zwei Dokumente vorlegen zu dürfen. Es werden dies die Dokumente RF-924 und RF-925 sein. Es handelt sich dabei um Auszüge aus gerichtlichen Verhören vor norwegischen Justizbehörden, die von zwei höheren deutschen Beamten des Reichskommissariats in Oslo gemacht wurden.

[568] Das Dokument RF-924 bezieht sich auf das Verhör von Georg Wilhelm Müller; es ist datiert vom 5. Januar 1946. Wilhelm Müller war Hauptabteilungsleiter für Volksaufklärung und Propaganda. Die Auskünfte, die er gibt, beziehen sich also insbesondere auf die Propagandaorgane, aber die gleichen Methoden wurden, wie im übrigen die Aussage zugibt, ganz allgemein angewandt:

»Frage: 1941 dachte bei Ihnen niemand, daß militärische Schwierigkeiten kommen würden? In dieser Zeit hat man sicher versucht, das norwegische Volk nationalsozialistisch durchzubilden?

Antwort: Das ist bis zum Schluß geschehen.

Frage: Welches waren die praktischen Maßnahmen zu dieser nationalsozialistischen Durchbildung?

Antwort: Daß man NS-Samling unterstützt hat, soweit man das konnte, und das ist in erster Linie geschehen, indem man rein organisatorisch den Apparat sehr stark untermauert hat.«

Ich möchte bemerken, daß die französische Übersetzung nicht sehr gut ist, aber man kann sie verstehen.

»Frage: In welcher Weise untermauert?

Antwort: Daß in jeder Provinz ausgesuchte deutsche Nationalsozialisten dazu eingesetzt wurden, die norwegischen Nationalsozialisten zu unterstützen.

Frage: Gab es andere praktische Maßnahmen?

Antwort: Das ist auf allen Gebieten gemacht worden, auch auf dem Gebiete der Propaganda, indem der Einsatzstab auch Propagandisten zur Verfügung gestellt hat. Das ist ebenso in der Riksleitung in Oslo gemacht worden.

Frage: In welcher Weise arbeiteten diese Propagandisten?

Antwort: Sie standen in enger Beziehung zu den entsprechenden norwegischen Propagandisten und machten diesen Vorschläge. Grebe tat dies auf Grund seiner Doppelstellung als Propagandaleiter im Reichskommissariat und als Führer der Landesgruppe.

Frage: Wie wurde dies gemacht?

Antwort: Diese Beratungen und ständigen Besprechungen fanden statt bis zu den höchsten Spitzen der Verwaltungshierarchie. Es war ja ein eigener Mann dafür da, erst Wegener, dann Neumann, dann Schnurbusch, der die Aufgabe hatte, das nationalsozialistische Gedankengut bei NS-Samling zu verstärken.

Frage: Im Einsatzstab waren Fachleute in den verschiedensten Sparten eingesetzt, die sich entsprechend mit den [569] norwegischen Leuten zusammensetzten und ihnen nützliche Ratschläge geben sollten. Auf welchen Gebieten?

Antwort: Organisatoren waren da und vor allen Dingen Berater für die Hird, SA- und SS-Führer. Es war hier an der Spitze auch ein Pressemann, ein Propagandist, Herr Schnurbusch, bis er selbst Leiter des Einsatzstabes wurde, ein Kassenmann, ein Berater für karitative Dinge, ähnlich der NSV in Deutschland.«

Dem Gerichtshof wird in diesem Dokument der Name Schnurbusch aufgefallen sein, der Leiter des Einsatzstabes und der Stelle war, die die Verbindung zur dortigen Partei und deren Schulung wahrzunehmen hatte.

Ich möchte jetzt aus der Vernehmung Schnurbuschs einen Auszug verlesen. Ich lege ihn als RF-925 vor.

VORSITZENDER: Legen Sie dieses Dokument vor?

M. FAURE: Ja, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Wollen Sie sagen, daß Sie dies zum Beweis vorlegen wegen des Verhandlungsprotokolls?


M. FAURE: Ich bitte um Entschuldigung. Ich möchte darauf hinweisen, daß ich RF-925 als Beweisstück vorlege ebenso wie RF-924, von dem ich soeben gesprochen habe.

Ich zitiere aus der Vernehmung von Heinrich Schnurbusch, des Leiters des Einsatzstabes im Reichskommissariat in Norwegen, die am 8. Januar 1946 in Oslo durchgeführt wurde.

»Frage: Wie versuchten die deutschen Stellen diese nationalsozialistische Verwandlung herbeizuführen?«

Ich möchte dem Hohen Gericht sagen, daß ich die ersten drei Fragen übersprungen habe, da sie nicht von besonderem Interesse sind:

»Antwort: Man versuchte eben, die Bewegung mit den Mitteln der Volksführung, wie wir es von Deutschland her gewohnt waren, stark zu machen. NS-Samling kam dabei zugute, daß es über alle Nachrichten und Propagandamittel verfügte. Es zeigte sich aber sehr schnell, daß dies nicht möglich war. Nach dem 25. September 1940 ist die Stimmung in Norwegen über Nacht umgeschlagen, als einige Staatsräte als NS-Staatsräte eingesetzt wurden, und zwar deswegen, weil man im norwegischen Volke die Tat Quislings in den Tagen des April 1940 als Verrat betrachtete.

Frage: In welcher Weise halfen Sie, materiell gesehen, NS-Samling für diese Propaganda? In welcher Weise berieten Sie die NS-Samling?

[570] Antwort: In meiner Zeit ist es so gewesen: Wenn irgend eine Propagandaaktion gemacht wurde, wurde sie abgestimmt mit der, die von deutscher Seite her in Norwegen gemacht wurde.

Frage: Haben Sie Richtlinien für NS-Samling gegeben?

Antwort: Nein, zu meiner Zeit hat NS-Samling in dieser Richtung selbständig gearbeitet und teilweise sogar gegen unseren Rat gearbeitet. NS-Samling hat sich dabei darauf berufen, daß es die norwegische Mentalität besser verstehe, hat dabei aber viele Fehler gemacht.

Frage: Sind Geldmittel zur Verfügung gestellt worden?

Antwort: Es sind auf jeden Fall Geldmittel gegeben worden; den Umfang kenne ich nicht.«


VORSITZENDER: Sollen wir uns für zehn Minuten vertagen?

M. FAURE: Ja.


[Pause von 10 Minuten.]


M. FAURE: Ich möchte dem Gerichtshof zunächst ankünden, daß ich mit seiner Erlaubnis heute Nachmittag den Zeugen van der Essen verhören möchte. Wir haben für diesen Zeugen schon einen formellen Antrag eingereicht.

VORSITZENDER: Jawohl, Herr Faure.


M. FAURE: Dieser Zeuge wird also zu Beginn der Nachmittagssitzung aufgerufen werden können.

Die Ausführungen, die ich vorhin verlesen habe, bezogen sich auf Norwegen. In den Niederlanden benutzten die Nazis im Gegensatz zu Norwegen nicht die dortige Partei als eine Art offizielle Regierung. Die Regierungsgewalt lag ausschließlich beim Reichskommissar, der eine Art Ministerium aufstellte, das aus vier deutschen Generalbevollmächtigten bestand, welche für die Verwaltung, für die Justiz, für die öffentliche Sicherheit, für das Finanzwesen und die wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie für Sonderfälle zuständig waren.

Diese Organisation vom 3. Juni 1940 ergibt sich aus einer Verordnung, die im amtlichen Holländischen Verordnungsblatt 1940, Nummer 5, wiedergegeben ist. Dieses Verordnungsblatt wurde dem Gerichtshof schon eingereicht. Ich werde diese Texte nicht noch einmal besonders einreichen, jedoch bitte ich den Gerichtshof, hiervon amtlich Kenntnis zu nehmen.

Die verschiedenen Bevollmächtigten wurden durch Erlaß vom 5. Juni 1940 ernannt.

Die lokalen Behörden sind in den höheren Dienststellen nur durch Generalsekretäre der Ministerien vertreten, welche vom [571] Reichskommissar und den deutschen Kommissaren völlig abhängig sind.

Die Verordnung vom 29. Mai 1940, welche sich in dem Holländischen Verordnungsblatt 1940, Seite 8, befindet, gibt im Paragraph 1 folgende Einzelheiten:

»Der Reichskommissar übt... alle Befugnisse aus, die... bisher dem König und der Regierung zustanden.«

Und im Paragraph 3 steht:

»Die Generalsekretäre der niederländischen Ministerien sind dem Reichskommissar... verantwortlich.«

Wenn die Nazi-Partei auch nicht die Regierung gebildet hat, so wurde sie jedoch offiziell anerkannt.

Hierzu verlese ich dem Gerichtshof den Erlaß vom 30. Januar 1943, welcher sich gleicherweise im Holländischen Verordnungsblatt 1943, Seite 63, befindet, und ich lese daraus folgenden Abschnitt. Ich zitiere:

»Träger des politischen Willens des niederländischen Volkes ist die National-Sozialistische Beweging der Nederlanden.«

»Ich habe daher angeordnet, daß zur Sicherung des Einklanges der Verwaltung mit den Aufgaben der Nationalsozialistischen Beweging der Nederlanden alle mir unterstellten deutschen Dienststellen bei Durchführung wichtiger Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere aber in allen Personalangelegenheiten, das Einvernehmen mit dem Leiter der National-Sozialistischen Beweging der Nederlanden zu pflegen haben.«

Der Gerichtshof weiß bereits, und zwar weil es so wohl allgemein als auch durch die Aussage des bereits vernommenen Zeugen bekannt ist, wie schmählich unwahr die Behauptung ist, daß die nationalsozialistische holländische Partei den politischen Willen des Volkes dieses Landes darstellte.

Nachdem wir diese zwei Formen des Einsatzes der einheimischen Partei als Exponenten der Souveränität untersucht haben, möchte ich jetzt dem Gerichtshof die Hauptlinien der von den Deutschen begangenen Anmaßungen darstellen.

In erster Linie waren die Deutschen bestrebt, die besetzten Länder zur Teilnahme am Krieg heranzuziehen oder doch wenigstens Rekrutierungsmöglichkeiten für die Deutsche Wehrmacht zu eröffnen.

In Norwegen schufen die Nazis die »SS-Norge«. Diese Einheit wurde dann später als »Germanische SS Norwegen« bezeichnet. Als Beweis lege ich dem Gerichtshof RF-926 vor. Es ist der Befehl vom 21. Juli 1942 und betrifft: »Germanske SS-Norge«.

[572] Ich zitiere Absatz 2 dieser Verordnung, die von Quisling stammt:

»›Die Germanske SS-Norge‹ ist ein nationalsozialistischer Soldatenorden, der aus Männern mit nordischem Blut und nordischen Ideen bestehen soll. Sie ist eine selbständige Unterabteilung des Nasjonal-Samling, dem NS-Führer unmittelbar unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich. Sie ist gleichzeitig eine Abteilung des ›Stor-Germanske- SS‹ (großdeutsche SS) und muß zur Verwirklichung des Werkes beitragen, nämlich: die germanischen Völker einer neuen Zukunft entgegenzuführen und die Grundlage für eine germanische Gemeinschaft zu schaffen.«

Dieses Beispiel zeigt uns wieder einmal, daß die Tätigkeit der sogenannten Norwegischen Regierung eine ganz offensichtliche Maßnahme zur Germanisierung darstellt.

Um die Rekrutierung für diese Legion zu erleichtern, schreckten die deutschen oder norwegischen Nazis nicht davor zurück, das Zivilrecht umzustoßen und die herkömmlichen Grundsätze des Familienrechts aufzuheben; sie erließen ein Gesetz, nach dem Minderjährige zum Eintritt in das Regiment Nordland nicht mehr der elterlichen Zustimmung bedurften. Dieses Gesetz ist vom 1. Februar 1941, Norwegisches Verordnungsblatt 1941, Seite 153; ich lege es als Dokument RF-927 vor.

In den Niederlanden waren die Deutschen gezwungen, die bestehende Gesetzgebung noch viel mehr umzuändern, um diese Rekrutierung zu ermöglichen. Da sie keine Scheinregierung ins Leben gerufen hatten und die gesetzliche Regierung sich immer noch im Kriegszustand mit dem Reich befand, fielen die Freiwilligen unter Artikel 101 folgende des holländischen Strafgesetzbuches, welche den Eintritt in die Wehrmacht eines fremden Staates, der sich mit den Niederlanden im Kriegszustand befindet, sowie die Hilfeleistung für den Feind unter Strafe stellen. Infolge der tatsächlichen Besetzung des Landes war kaum zu erwarten, daß diese Strafen wirklich verhängt werden würden; aber es ist sehr bemerkenswert und aufschlußreich, festzustellen, daß der Reichskommissar am 25. Juli 1941 einen Erlaß herausgab – Holländisches Verordnungsblatt 1941, Nummer 135 –, worin er erklärte, daß die Niederländer, die in der Deutschen Wehrmacht, in der Waffen-SS oder in der Freiwilligenlegion »Niederlande« Dienst taten, nicht unter die vorgenannten Strafgesetze fielen. Dieser Erlaß wurde als rückwirkend bis zum 10. Mai 1940 erklärt.

Wenn man also nach dem geltenden Recht Verbrechen begangen hat, so ist es sehr praktisch, das Gesetz abzuändern, um die betreffenden Verbrechen unter den Tisch fallen zu lassen.

Ein anderer Erlaß vom 25. Juli 1941 – Holländisches Verordnungsblatt 1941, Seite 548 – sieht vor, daß der Eintritt in die [573] Deutsche Wehrmacht nicht mehr den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit nach sich zieht.

Schließlich erklärt ein Erlaß vom 8. August 1941 – Holländisches Verordnungsblatt 1941, Seite 622 –, daß der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr den Verlust der holländischen Staatsangehörigkeit nach sich zieht, mit Ausnahme des Falles, wo der Verzicht ausdrücklich ausgesprochen wird. Obwohl sich dieser letzte Erlaß mit einer Einzelheit zu beschäftigen scheint, ist er doch bemerkenswert, denn er kennzeichnet den Anfang eines Planes, späterhin eine doppelte deutsch-niederländische Staatsangehörigkeit zu schaffen. Dies paßt in das allgemeine Verfahren des Germanisierungsplans hinein.

Hinsichtlich der für den Wehrmachtseinsatz ergriffenen Maßnahmen möchte ich noch die Stellungnahme der Anklagevertretung klarstellen; ich knüpfe dabei an das Verhör und Kreuzverhör des Zeugen Vorrink an, der am Samstag vernommen wurde.

Die Anklage ist nicht der Ansicht, daß die verbrecherische Eigenschaft dieser militärischen Rekrutierung von der Tatsache abhängt, daß diese Personen durch Zwang oder Druck zum Militärdienst gepreßt wurden. Druck und Zwang stellen einen besonderen und erschwerenden Umstand dar; aber sie sind für den verbrecherischen Tatbestand, den wir hier vorwerfen, nicht wesentlich. Die Tatsache, Personen, wenn auch Freiwillige, in den besetzten Ländern für die Deutsche Wehrmacht rekrutiert zu haben, wird von uns als ein Verbrechen betrachtet, welches übrigens von der inneren Gesetzgebung aller betroffenen Länder bestraft wird. Diese Gesetzgebung ist auf die in diesen Ländern verübten Verbrechen anwendbar, und zwar auf Grund der für die Gesetzgebung geltenden Zuständig keitsgrundsätze.

Es ist übrigens ziemlich unwichtig, außer wenn man alle Einzelheiten wissen will, ob der Wehrmachtseintritt dieser Verräter durch besonderen Druck begünstigt wurde, je nach der Lage des Einzelfalles, oder ob es ohne Druck ging. Ich möchte dazu noch sagen, und zwar ganz allgemein, daß die Anklage nicht der Ansicht ist, daß die Anwerbung von Verrätern, sei es für das Heer oder sei es für eine andere Tätigkeit, für die Nazi-Machthaber einen mildernden Umstand oder einen Schuldausschließungsgrund darstellt. Im Gegenteil, es ist charakteristisch für ihre verbrecherische Tätigkeit, und die Verantwortung der Verräter schließt die ihrige keineswegs aus. Wir bringen im Gegenteil auf ihr Schuldkonto die Korruption, die sie in die besetzten Länder hineinzutragen versuchten, indem sie sich an die in diesen Ländern möglicherweise vorhandenen moralisch schwachen Elemente wandten und jedem einzelnen die Möglichkeit einer unmoralischen und verbrecherischen, gegen das eigene Land gerichteten Dienstleistung nahezulegen versuchten.

[574] In dieser Richtung verliefen die ersten Maßnahmen im Rahmen der deutschen Herrschaftsanmaßung: Anwerbung von Truppen. Eine zweite allgemeine Linie ergibt sich aus einer Menge von Maßnahmen, die auf Einführung des Führerprinzips und Abschaffung der öffentlichen Freiheiten abzielten. Als Beispiel möchte ich einige davon anführen.

In Norwegen wurden die politischen Parteien verboten; es ist die deutsche Verordnung vom 25. September 1940, Verordnungsblatt 1940, Seite 19. Eine andere Verordnung verbot jede Tätigkeit zugunsten des königlichen Hauses; es ist dies die Verordnung vom 7. Oktober 1940, Verordnungsblatt 1940, Seite 10. Die wohlerworbenen Rechte der Beamtenschaft wurden aufgehoben, indem Beamte aus politischen Gründen versetzt oder ihres Amtes enthoben werden konnten; deutsche Verordnung vom 4. Oktober 1940, Seite 24.

Schließlich schuf ein norwegisches Gesetz vom 18. September 1943, Dokument RF-928, eine sehr charakteristische Einrichtung, nämlich die des »Fylkesfoerer« als Vertreter der Partei, der nur dem Ministerpräsidenten und keiner anderen Staatsautorität unterstellt war; in seinem »Fylke« (Bezirk) übte er die höchste politische Kontrolle über alle öffentlichen Behörden seiner »Fylkes« aus.

Alle Berufe wurden Zwangsverbänden eingegliedert, in denen das Führerprinzip galt.

In Holland sehen wir gleichfalls die Auflösung der gewählten Körperschaften; es geschah dies durch Erlaß vom 11. August 1941, Verordnungsblatt 1941, Seite 637, der den Erlaß vom 21. Juni 1940, Verordnungsblatt 1940, Seite 54 bestätigte; die Auflösung der politischen Parteien durch Verordnung vom 4. Juli 1941, Verordnungsblatt 1941, Seite 583; die Gründung der Arbeitsfront durch Erlaß vom 30. April 1942, Verordnungsblatt 1942, Seite 211; die Schaffung des Nährlandes, Verordnung vom 22. Oktober 1941, Verordnungsblatt 1941, Seite 838 und so weiter.

Ich habe nur einige grundsätzliche Beispiele gegeben und werde zum Schluß eine Verordnung vom 12. August 1941 zitieren, Verordnungsblatt 1941, Seite 34. Diese Verordnung schuf eine besondere juristische Zuständigkeit für alle Vergehen und Verbrechen, die gegen den politischen Frieden, gegen die politischen Interessen gerichtet oder aus politischen Gründen begangen wurden. Tatsächlich wurden die Friedensrichter, die mit diesen Unterdrückungsmaßnahmen beauftragt waren, immer aus den Mitgliedern der Nazi-Partei ausgesucht.

Eine dritte allgemeine Linie dieser Usurpationspolitik kann als der systematische Kampf gegen die einheimische Elite und gegen das geistige Leben bezeichnet werden. Hier spürten die Nazis immer den größten Widerstand gegen ihre Absichten. Ihre Maßnahmen richteten sich gegen Universitäten und Lehranstalten.

[575] In Holland gab ein Erlaß vom 25. Juli 1941, Verordnungsblatt 1941, Seite 599, der Verwaltung das Recht, die Privatinstitute willkürlich zu schließen.

In den Niederlanden wurde die Universität Leyden am 11. November 1941 geschlossen.

Ein Erlaß des Reichskommissars vom 10. Mai 1943, Verordnungsblatt 1943, Seite 127, forderte von den Studenten eine Loyalitätserklärung, welche folgendermaßen abgefaßt wurde:

»Unterfertigter... erklärt hiermit feierlich, daß er die in den besetzten niederländischen Gebieten geltenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Anordnungen nach Ehre und Gewissen befolgen und sich jeder gegen das Deutsche Reich, die Deutsche Wehrmacht oder die niederländischen Behörden gerichteten, sowie solcher Handlungen und Äußerungen enthalten wird, die unter den jeweils gegebenen Verhältnissen die öffentliche Ordnung an den Universitäten und Hochschulen gefährden.«

In Norwegen wurden strenge Maßnahmen gegen die Universität Oslo getroffen. Als Beweis lege ich Dokument RF-933 vor. Ich darf den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß das Dokument nicht in der richtigen Reihenfolge erscheint; es ist das letzte Dokument meines Dokumentenbuches. Dokument RF-933 ist ein Artikel der »Deutschen Zeitung« vom 1. Dezember 1943. Dieser Artikel wurde in einer norwegischen Zeitung gedruckt und trägt die Überschrift: »Notwendige Säuberungsmaßnahmen in Oslo, Auskämmung der illoyalen Elemente der Studentenschaft«. Ich werde lediglich einige Absätze dieses Textes verlesen. Ich fange mit dem zweiten Absatz an:

»Die Studentenschaft der Universität Oslo...«

Ich bitte um Entschuldigung, ich möchte auch den ersten Absatz verlesen:

»Im Auftrag von Reichskommissar Terboven gab SS-Obergruppenführer und General der Polizei Reddieß am Dienstag Nachmittag in der Aula den Studenten der Osloer Universität folgendes bekannt:

Die Studentenschaft der Universität Oslo hat sich seit der Besetzung Norwegens, damit also seit 1940, bemüht, als Widerstandsgruppe gegen die deutsche Besatzungsmacht und der vom Deutschen Reich anerkannten Norwegischen Staatsführung in Erscheinung zu treten.«

Ich unterbreche hier das Zitat und fahre mit Absatz 5 fort:

»Zum Schutze der Interessen der Besatzungsmacht sowie zur Sicherung von Ruhe und Ordnung im Innern dieses Landes ist scharfes Durchgreifen das Gebot der Stunde. Ich habe [576] Ihnen daher im Auftrage des Herrn Reichskommissars folgende Eröffnungen zu machen:

1. Die Studentenschaft der Universität Oslo wird in ein Sonderlager nach Deutschland überge führt.

2. Die Studentinnen werden von der Universität entlassen, haben sich auf schnellstem Wege in ihren Heimatort zu begeben und dort unverzüglich polizeilich anzumelden. Sie dürfen diesen Ort ohne polizeiliche Genehmigung bis auf weiteres nicht verlassen.«

Ich unterbreche hier das Zitat und komme zum vorletzten Absatz, zweite Seite des Dokuments RF-933:

»Sie sind dem Herrn Reichskommissar dafür Dank schuldig, daß nicht weitaus drakonischere Maßnahmen Anwendung finden. Darüber hinaus aber ist durch diese Maßnahme von einem Großteil von ihnen für die Zukunft die Gefahr des Verwirkens von Leben und Gut abgewandt worden.«

Was das religiöse Leben betrifft, so steigerten die Deutschen ihre Schikanen. Als Beispiel überreiche ich Dokument RF-929. Ich lese vor:

»Oslo Nr. 6263 – 28. 5. 1941 2210.

An die Kdr. der Sipo u. d. SD in Bergen – Stavanger – Drontheim – Tromsö –.

Betrifft: Gottesdienstbewachung während der Pfingstfeiertage – Vorgang ohne –

Es wird gebeten, die Gottesdienste während der Pfingstfeiertage zu überwachen und über das Ergebnis hierher zu berichten. – Der BDS der Sipo u. d. SD – Oslo. gez. Unterschrift« – unleserlich – »SS-Hauptsturmführer.«

Nun ein Bericht, der auf Grund dieses Befehls zur Überwachung der Kirche erstattet wurde. Ich lege diesen Bericht als Dokument RF-930 vor. Ich werde dieses Dokument, das sehr kurz ist, verlesen:

»Drontheim, den 5. Juli 1941.

An den Befehlshaber der Sipo und des SD in Oslo.

Betrifft: Gottesdienstüberwachung während der Pfingstfeiertage.

Bezug: Dort. FS Nr. 6263 vom 28. 5. 1941.

Die Gottesdienstüberwachung während der Pfingstfeiertage ergab keine wesentlichen neuen Momente. Domprobst Fjellby setzt seine tendenziöse Predigttätigkeit fort, jedoch geschickt genug, um jede Redewendung als auf religiöse Dinge abgestellt und nicht politisch gemeint, verteidigen zu können.«

Der Rest des Schreibens ist zur Hälfte verbrannt.

[577] Ich möchte schließlich, um darüber nicht zu ausführlich zu werden, zwei typische Beispiele angeben, einerseits für die durchgehende Sittenwidrigkeit der deutschen Methoden und andererseits für die gerechten Proteste, die diese Methoden bei den dafür zuständigen Behörden hervorgerufen haben.

Das erste Beispiel dafür ist Holland, die holländischen Richter waren mit Recht empört über das deutsche Verfahren der willkürlichen Inhaftierungen in Konzentrationslagern. Sie hatten die Möglichkeit, ihre Mißbilligung in einer Form auszudrücken, die sich im Rahmen ihrer normalen juristischen Tätigkeit hielt. Im Zusammenhang mit einem besonderen Fall faßte der Appellationsgerichtshof von Leeuwarden einen Beschluß, aus dem ich dem Gerichtshof einen Auszug verlesen möchte. Dieser Beschluß liegt dem Gerichtshof als Dokument RF-931 vor.

»Da das Gericht sich mit der vom erstinstanziellen Richter ausgesprochenen Strafe und der hierfür gegebenen Begründung nicht einverstanden erklären kann, glaubt es, daß die Strafe wie folgt festgesetzt werden muß:

Da der Gerichtshof hinsichtlich des aufzuerlegenden Strafmaßes der Tatsache Rechnung zu tragen wünscht, daß seit einiger Zeit verschiedene durch niederländische Richter gegenüber Niederländern männlichen Geschlechts ausgesprochene Strafen entgegen den gesetzlichen Vorschriften und entgegen der Absicht des Gesetzgebers und des Richters, in Lagern auf eine Art und Weise verbüßt wurden oder werden, die die Strafe in einem dem Richter bei der Festsetzung des Strafmaßes unmöglich vorhersehbarem oder sogar erwartbarem Maße verschärft;

Da der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Möglichkeit, daß jetzt auszusprechende Strafen auf diese Weise verbüßt werden, zur Entlastung seines Gewissens davon Abstand nimmt, den Beschuldigten zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen, deren Dauer in diesem Falle der Schwere des vom Angeklagten begangenen Vergehens entspricht, weil dieser möglicherweise seine Strafe in der oben ge schilderten Weise abzubüßen hätte;

Da das Gericht sich aus dieser Erwägung heraus darauf beschränken wird, den Beschuldigten zu einer nachstehend festzusetzenden Gefängnisstrafe zu verurteilen unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft, derart, daß die Strafe im Augenblick des Urteilsspruches als durch die Untersuchungshaft fast ganz verbüßt gilt;...«

Dieses Beispiel ist besonders deshalb interessant, weil, wie ich jetzt sagen möchte, der Angeklagte Seyß-Inquart, gerade wegen dieses Beschlusses des Appellationsgerichtshofs, den Präsidenten [578] des Appellationsgerichtshofs durch einen Erlaß vom 9. April 1943 abgesetzt hat. Dieser Erlaß liegt gleichfalls als Dokument vor, und zwar ebenfalls als RF-931. Beide Dokumente hängen zusammen.

»Auf Grund des Par. 3 meiner Verordnung Nr. 108/40 (vierte Verordnung über besondere verwaltungsrechtliche Maßnahmen) entlasse ich mit sofortiger Wirkung Dr. Jur. E. F. Viehoff aus seinem Amte als Ratsherr am Oberlandesgericht in Leeuwarden.« Gezeichnet: »Seyß-Inquart«.

Das zweite Beispiel, das ich zum Schluß angeben möchte, stammt aus Norwegen und behandelt einen feierlichen Protest der norwegischen Bischöfe. Der besondere Anlaß für diesen Protest war folgender:

Der Polizeiminister hatte sich durch einen Erlaß vom 13. Dezember 1940 angemaßt, das Berufsgeheimnis der Priester aufzuheben; in diesem Erlaß war vorgesehen, daß Priester, die sich weigerten, das Berufsgeheimnis zu verletzen, von ihm mit Gefängnisstrafen belegt werden können.

Am 15. Januar 1941 wandten sich die norwegischen Bischöfe an das Ministerium für Unterricht und Kultus und überreichten ihm eine Denkschrift. In dieser Denkschrift erhoben sie Protest gegen diese ungeheuerliche Anmaßung der Polizei, und gleichzeitig protestierten sie gegen andere Übergriffe und Gewaltakte der Nazi-Organisationen und gegen Ungesetzlichkeiten auf juristischem Gebiet.

Dieser Protest der norwegischen Bischöfe ist in einem Hirtenbrief, der im Februar 1941 an die verschiedenen Pfarrgemeinden gerichtet wurde, wiedergegeben. Ich lege ihn als Dokument RF-932 vor. Ich möchte einen Auszug aus diesem Dokument zitieren, Seite 9 oben:

»Die kürzlich veröffentlichte. Verordnung des Polizeiministeriums vom 13. Dezember 1940 greift tief in die seelsorgerische Tätigkeit der Priester ein. Nach dieser Verordnung kann das Berufsgeheimnis der Priester vom Polizeiministerium aufgehoben werden. Unsere Verschwiegenheitspflicht ist nicht nur gesetzlich festgelegt, sondern war auch immer eine Grundvoraussetzung der Tätigkeit der Kirche und der Priester bei ihrer seelsorgerischen Arbeit und wenn sich ihnen die Menschen in ihrer Not anvertrauten.

Es ist eine unabdingbare Voraussetzung für diese Tätigkeit der Kirche, daß ein Mensch volles und unbedingtes Vertrauen in die Tatsache haben kann, daß der Priester durch seine Verschwiegenheitspflicht unlöslich gebunden ist. – Dies ist sowohl in der norwegischen Gesetzgebung als auch in den kirchlichen Vorschriften aller Zeiten und aller [579] christlichen Länder festgelegt. Diese Magna Charta des Gewissens aufzuheben, bedeutet einen Eingriff in den Lebensnerv der kirchlichen Tätigkeit, und zwar einen Eingriff, der dadurch einen wahrhaft gefährlichen Charakter erhält, daß nach Paragraph 5 der Verordnung das Polizeiministerium den betreffenden Priester festnehmen lassen kann, um damit ohne Einschaltung des Gerichts eine Aussage zu erzwingen.«

Ende des Zitats.

Wir stehen jedoch erst im ersten Jahr der Besetzung; trotzdem sind die kirchlichen Stellen Norwegens schon in der Lage, nicht nur gegen einen besonders unerträglichen Einzelfall, sondern auch gegen die Gesamtheit der angewandten Besetzungsmethoden zu protestieren; dies ist auf Seite 16 des Hirtenbriefes zu finden; ich verlese dem Gerichtshof diese Stelle, letzter Absatz:

»Deshalb haben die Bischöfe dem Ministerium einzelne Bekanntmachungen und offizielle Verlautbarungen vorgelegt, die die Regierungsmaßnahmen der letzten Zeit betreffen, nach Ansicht der Kirche im Widerspruch mit den Geboten Gottes stehen und den Eindruck erwecken, daß im Lande revolutionäre Zustände herrschen und nicht etwa eine Besetzung, unter der die Gesetze aufrechterhalten werden sollen, solange sie nicht direkt mit den Besatzungserfordernissen unvereinbar sind.«

Das ist eine sehr genaue Darstellung der Rechtslage. Ich möchte jetzt noch einen Satz aus diesem Brief verlesen, der diesem letzten auf Seite 16 vorangeht.

»Wenn die weltliche Obrigkeit die Willkür und die Ungerechtigkeit erlaubt und einen Druck auf die Seele ausübt, dann wird die Kirche zum Schutze des Gewissens. Eine menschliche Seele bedeutet mehr als die ganze Welt.«

Ich möchte den Gerichtshof bitten, jetzt das Aktenstück »Belgien« zur Hand zu nehmen.

Ich möchte den Gerichtshof gleich darauf aufmerksam machen, daß dieses Aktenstück kein Dokumentenbuch enthält. Diese Ausführungen beziehen sich auf allgemeine Tatsachen und werden durch einen Bericht der Belgischen Regierung, der bereits von meinem Kollegen als RF-394 eingereicht worden ist, bekräftigt und bewiesen. Das Thema, das ich gegenwärtig behandle, ist übrigens allgemeiner Natur und betrifft die Militärverwaltung, nämlich die zwei Fälle: Belgien und Frankreich. Ich beginne mit dem Aktenstück Belgien.

In Belgien ist die widerrechtliche Usurpation der nationalen Souveränität durch die Besatzungsmacht dem Militärkommando zuzuschreiben, das entweder durch direkte Anordnungen oder durch [580] Befehle an die belgischen Verwaltungsbehörden regierte; die Verwaltungsbehörden waren in diesem Fall die Generalsekretäre der Ministerien.

Über die Einzelheiten dieser Herrschaftsanmaßung möchte ich dem Gerichtshof zwei Absätze des belgischen Berichts verlesen, und zwar aus Kapitel IV, das der Germanisierung und Nazifizierung gewidmet ist; es ist Seite 3, Absatz 3:

»Als die gesetzliche Regierung von Belgien sich nach Frankreich und dann nach London zurückgezogen hatte, waren es die Generalsekretäre der Ministerien, die höchsten Beamten in der Hierarchie, welche gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1940 im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit und in dringenden Fällen alle Befugnisse der Staatsgewalt ausübten.«

Mit anderen Worten vereinigten diese hohen Beamten, die mindestens während der ersten Monate der Besatzung die Absicht hatten, die Besatzungsmacht soweit wie möglich von der Verwaltung des Landes fernzuhalten, die Regierungs- und Verordnungsgewalt in ihren Händen. Auf Befehl der Deutschen wurde diese Verordnungsgewalt dann schließlich zu einer wirklichen Gesetzgebungsgewalt.

Diese Art, durch Generalsekretäre zu regieren, gefiel den Deutschen derart, daß sie sie selbst annahmen. Indem sie diese Posten von belgischen Strohmännern bekleiden ließen, konnten sie in Belgien unter dem Anschein der Legalität ganz radikale Reformen durchführen, welche aus diesem Land einen nationalsozialistischen Vasallenstaat machen sollten.

Schon jetzt wird die Feststellung interessieren, daß die Deutschen nicht zögerten, durch eine im amtlichen Bericht wiedergegebene Verordnung vom 14. Mai 1942 die richterliche Kontrolle hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit dieser Beschlüsse der Generalsekretäre aufzuheben, um das öffentliche Leben im Wege über diese lokalen Behörden in der Hand zu behalten. Dies stand im Widerspruch zu Artikel 107 der belgischen Verfassung.

In den folgenden Absätzen des belgischen Berichts wird weiter klargelegt, wen die Verantwortung für die Verletzungen der öffentlichen Ordnung trifft. Ich zitiere hier den genauen Wortlaut dieses Berichts, Seite 4, Absatz 3:

»Schließlich ist es völlig belanglos, ob die Abänderung der gesetzmäßigen Einrichtung auf Grund von deutschen Verordnungen oder auf Grund von Beschlüssen der Generalsekretäre erfolgte; die Deutschen sind dafür verantwortlich; die Generalsekretäre waren ihnen gegenüber nur treue Ausführungsorgane.«

[581] Ich glaube, daß es auch interessant wäre, die drei folgenden Absätze des Berichts zu lesen, weil sie hinsichtlich der von den Deutschen bei der Übernahme der Staatshoheit angewandten Methoden charakteristische Tatsachen enthüllen:

»Falls zur Unterstützung dieser Behauptung noch ein weiteres Argument notwendig sein sollte, wird es genügen, daran zu erinnern, daß die Besatzungsmacht alles daran setzte, um in das von Grund auf umzugestaltende Gebäude getreue und nationalsozialistische Agenten einzubauen. Das war eine richtige Termitenarbeit.

Die Verordnung vom 7. März 1941 versetzte unter dem Vorwand der Verjüngung des Verwaltungsapparates eine große Anzahl von Beamten in den Ruhestand. Selbstverständlich wurden diese durch deutschfreundliche Beamte ersetzt.

Schließlich setzten die Deutschen an die Spitze des Innenministeriums einen ihrer treuesten Helfershelfer, der sich, wie wir weiterhin sehen werden, das Recht anmaßen konnte, Ratsherren, ständige Abgeordnete, Bürgermeister usw. zu ernennen, und dieses Recht zu gewissen Ernennungen, zum Beispiel von Kreiskommissären, sogar dahingehend ausnützen konnte, daß er Kreaturen des Feindes auf gute Posten setzte.«

Der belgische Bericht gibt dann noch ein besonders klares Bild über die Verletzungen der öffentlichen Ordnung Belgiens seitens der Deutschen. Er teilt diese Verletzungen in zwei Gruppen ein. Die erste ist betitelt: »Abänderung der vorher bestehenden verfassungsmäßigen Einrichtungen.« Unter diesem Titel stehen insbesondere die Verordnung vom 18. Juli 1940, welche mit sofortiger Wirkung jede öffentliche politische Tätigkeit abschaffte, dann eine Reihe von Erlassen, durch welche die Deutschen die Wahl von Gemeinderatsmitgliedern abschafften, die in Zukunft von der Zentralbehörde ernannt werden sollten.

Das bedeutete den Umsturz des traditionellen demokratischen Verwaltungssystems der Gemeinden. Im gleichen Sinn haben die Deutschen in Verletzung des Artikels 3 der belgischen Verfassung durch eine Verordnung vom 26. Januar 1943 die Eingliederung vieler Gemeinden in große Stadtgemeinden durchgeführt. Der Bericht erwähnt schließlich in diesem Teil die Steuerbefreiung, die entgegen der Verfassung, Personen gewährt wurde, die bei der Deutschen Wehrmacht oder Waffen-SS dienten. Wir finden hier ein neues Beispiel des ganz verbrecherischen und großangelegten deutschen Versuchs der Rekrutierung in den besetzten Gebieten.

Die zweite Gruppe trägt die Überschrift: »Einführung neuer Institutionen in das öffentliche Leben Belgiens auf nationalsozialistischer und ständischer Grundlage.«

[582] Solche Einrichtungen wurden tatsächlich von den deutschen Behörden geschaffen. Die bedeutendsten sind der »National-Verband für Landwirtschaft und Lebensmittelversorgung« und »Die Warenzentralstellen«. Der Bericht beschreibt die Wesenszüge dieser Einrichtungen und beweist, daß diese Organisationen auf totalitären Gedanken aufgebaut waren, und daß in ihnen das Führerprinzip galt, wie wir es bei ähnlichen Einrichtungen in den Niederlanden gesehen haben.

Ich möchte nunmehr den Schluß des belgischen Berichts über die Germanisierung verlesen, der kurz, aber höchst aufschlußreich ist:

»Wir glauben, daß die vorangegangene Darstellung zur Genüge bewiesen hat, daß die Verfassung und die Gesetze des belgischen Volkes von der deutschen Besatzungsmacht planmäßig verletzt wurden und das, wie ganz klar erwiesen ist, nicht um der eigenen Sicherheit willen, sondern um auf klug vorbedachte Weise Belgien zu einem nationalsozialistischen und daher eingliederungsfähigen Staate zu machen, da sich nun einmal zwei nationalsozialistische Nachbarstaaten notwendigerweise gegenseitig ausschalten und der Stärkere den Schwächeren verschluckt.

Diese Politik stellt eine Verletzung der internationalen Gesetze und Gebräuche dar, ebenso der Erklärung von Brüssel von 1874 und des Haager Abkommens von 1899.«

Ich will keine weiteren Einzelheiten darüber bringen, wie in Belgien die widerrechtliche Machtergreifung auch auf anderen Gebieten in Erscheinung trat, da dem Gerichtshof bereits viele Beweise vorgebracht wurden, besonders in den Ausführungen über die Wirtschaft und in der Darstellung des Herrn Dubost. Da jedoch die Behandlung Belgiens mit der von Frankreich eng zusammenhing, werden die Angaben, die ich in den zwei nächsten Kapiteln meiner Anklagerede bringen werde, sich besonders auf diese beiden Länder beziehen. Bevor ich jedoch meine jetzigen Ausführungen abschließe, möchte ich die Ungesetzlichkeiten erwähnen, die von den Deutschen gegen die Universitäten von Belgien begangen wurden.

Auch hier finden wir wieder die – im übrigen ganz unverständliche – Feindschaft der Nazi-Lehrer und Nazi-Führer gegenüber den Kulturzentren. Diese Feindschaft äußerte sich besonders heftig gegen die vier großen belgischen Universitäten, die auf eine so schöne Tradition geistigen Lebens zurückblicken.

Ich möchte jetzt den Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß die Bemerkungen, die ich hierüber vorzutragen beabsichtige, den Anlagen des belgischen Berichts entnommen sind, aus dem ich einige Auszüge verlesen habe. Ich muß betonen, daß diese Anlagen nicht als Dokumente vorgelegt wurden, obwohl sie einer der Originalurkunden beigefügt sind, woraus ihre Echtheit hervorgeht. [583] Ich werde diese Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt übersetzen und vorlegen lassen und bitte daher den Gerichtshof, die Angaben, die ich machen werde, als Ausführungen zu betrachten, die einerseits durch die Vorlage von Dokumenten und andererseits durch Zeugenaussage bewiesen werden, da ich für diese Fragen einen Zeugen vorgeladen habe. Ich bitte zu entschuldigen, daß die Anhänge nicht tatsächlich mit dem Dokument vorgelegt wurden; ich werde, wenn der Gerichtshof damit einverstanden ist, meine Ausführungen über diesen Punkt fortsetzen.

VORSITZENDER: Herr Faure, auf welche Anlagen beziehen Sie sich?

M. FAURE: Auf die Dokumente, die dem belgischen Bericht als Anlagen beigefügt sind, und zwar verhält es sich damit folgendermaßen: das eigentliche Kapitel über dieses Thema ist vollständig in dem bereits vorgelegten belgischen Gesamtbericht erhalten. Daneben ist ein weiteres Exemplar desselben Kapitels im Original zusammen mit einer Reihe von Anlagen gefestigt worden. Aus diesem Grunde wurden die Anlagen nicht gleichzeitig mit dem Hauptbericht, von dem dieser weitere Bericht ja nur einen Teil darstellt, übersetzt und vorgelegt. Die Anlagen sind beigeheftete Aufzeichnungen, in denen die Ereignisse beschrieben werden, die sich bei den Universitäten abgespielt haben. Aber, wie ich dem Gerichtshof bereits angedeutet habe, möchte ich diesen Punkt insbesondere durch Vernehmung eines Zeugen beweisen. Ich dachte also, daß ich Ausführungen machen könnte, die eine Behauptung der Anklagebehörde darstellen und für die ich den Beweis durch Vernehmung eines Zeugen erbringen werde. Außerdem werde ich die Anlagen vorlegen, sobald sie ins Deutsche übersetzt worden sind, was noch nicht geschehen ist.


VORSITZENDER: Jawohl, der Gerichtshof ist mit Ihrem Vorschlag einverstanden.


M. FAURE: Ich möchte zuerst erwähnen, daß die Deutschen auf der Universität Gent bei den Studenten besondere Propaganda mit dem Ziel der Germanisierung dieser jungen Generation betrieben. Zu diesem Zweck benutzten sie eine Organisation, die »Gentsch Studenten Verband« hieß. Ihre Bemühungen, diese Organisation in die Höhe zu bringen, brachten ihnen jedoch nicht den erhofften Erfolg. Sie richteten auf dieser wie auch auf den anderen Universitäten ein wahres Spionagesystem unter einer raffinierten Tarnung, nämlich der von »Gast-Professoren« ein, also von deutschen Professoren, die angeblich eingeladen worden waren, die aber in Wirklichkeit Beobachter und Spione waren.

Der Bericht eines dieser eingeladenen Professoren ist in Belgien aufgefunden worden; darin werden so wohl die angewandten [584] Methoden als auch die Grunde für das vollständige Versagen der deutschen Bemühungen um Einflußnahme dargestellt.

Die Deutschen verhafteten und deportierten auf allen Universitäten Professoren und Studenten. Diese Maßnahmen fanden besonders dann statt, wenn sich die Studenten mit Recht weigerten, den deutschen ungesetzlichen Befehlen, die sie zum Arbeitsdienst zwangen, Folge zu leisten.

Was die Universität von Brüssel betrifft, so muß bemerkt werden, daß diese Universität gleich am Anfang einen deutschen Kommissar erhielt, und daß vierzehn Professoren entgegen den Bestimmungen aus ihrem Amt entfernt wurden. Späterhin sah sich die Universität von Brüssel gezwungen, ihre Vorlesungen einzustellen, und zwar auf Grund eines charakteristischen Vorfalls:

Als drei Lehrstühle neu zu besetzen waren, verweigerten die Deutschen die Bestätigung der von der Universität satzungsgemäß vorgeschlagenen Kandidaten. Sie beschlossen, selbst ihnen passend erscheinende Professoren zu ernennen. Wir erkennen daraus klar den grundsätzlichen Versuch der Deutschen, sich in alle Dinge einzumischen und überall Leute ihrer eigenen Richtung einzusetzen.

Am 22. November 1941 teilte die deutsche Militärverwaltung dem Rektor der Universität diese Entscheidung mit. Die Universität beschloß daraufhin, sozusagen zu streiken, und trotz aller Bemühungen der Deutschen dauerte der Streik der Brüsseler Universität bis zur Befreiung an.

Hinsichtlich der belgischen Universitäten möchte ich nun dem Gerichtshof etwas verlesen. Es betrifft die Universität von Loewen. Bevor ich jedoch verlese, möchte ich dem Gerichtshof die näheren Umstände bekanntgeben: Die Deutschen hatten in dieser Universität, wie auch in anderen, den Studenten die Arbeitspflicht auferlegt. Das wußten wir schon. Mein nachfolgendes Zitat bezieht sich jedoch auf eine weitere Forderung, die besonders beleidigend war. Die Deutschen wollten den Rektor der Universität, Monsignore van Wayenberg, zwingen, eine Liste der Studenten einschließlich ihrer Adressen vorzulegen, die für die Arbeitspflicht in Frage kamen und sich ihr entzogen hatten. Sie wollten damit den Rektor zur Denunziation zwingen, und zwar unter Androhung von schweren Strafmaßnahmen. Der Kardinal und Erzbischof von Mecheln intervenierte in dieser Angelegenheit und richtete am 4. Juni 1943 ein Schreiben an General von Falkenhausen, den Militärbefehlshaber in Belgien. Ich möchte dieses Schreiben dem Gerichtshof verlesen; es ist in einer Veröffentlichung wiedergegeben, die ich hier bei mir habe und die in Belgien herausgekommen ist; sie trägt den Titel »Kardinal van Roey und die deutsche Besatzung in Belgien«. Ich möchte dieses Schreiben nicht als Dokument vorlegen. Ich bitte den Gerichtshof, [585] es als ein Zitat aus einem öffentlichen Werk zu behandeln. So schreibt der Erzbischof von Mecheln, Kardinal van Roey:

»In einer mündlichen Mitteilung, um deren schriftliche Bestätigung ich vergeblich gebeten habe, hat mich der Chef der Militärverwaltung, Herr Reeder, davon verständigt, daß, falls der Rektor der katholischen Universität Loewen auf seiner Weigerung, die Adressenliste der Studenten des ersten Jahrgangs herauszugeben, bestehen sollte, die Besatzungsmacht folgende Maßnahmen ergreifen wird:

Schließung der Universität; Verbot für die Studenten, sich in einer anderen Universität einzuschreiben; Zwangsarbeit in Deutschland für alle Studenten; und im Falle, daß sich diese der Maßnahme entziehen sollten, Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Familien.

Diese Mitteilung ist umso erstaunlicher, als einige Tage zuvor, auf Grund eines Schreibens des Rektors an Eure Exzellenz, der erstgenannte vom Kreiskommandanten von Loewen die Mitteilung erhielt, daß die Universität wegen der Liste nicht mehr beunruhigt werden würde. Es ist wahr, daß der Chef der Militärverwaltung, Herr Reeder, mir mitgeteilt hat, daß diese Antwort auf einem Mißverständnis beruhe.

Als Präsident des Verwaltungsrates der Universität Loewen habe ich die belgischen Bischöfe, die diesen Rat bilden, von der mir gemachten schwerwiegenden Mitteilung in Kenntnis gesetzt. Ich habe die Pflicht, Ihnen im Namen aller Bischöfe mitzuteilen, daß es uns unmöglich ist, dem Rektor anzuraten, daß er eine Liste seiner Studenten übergebe und daß wir die von ihm bisher eingenommene passive Einstellung billigen.

Eine Aushändigung dieser Liste würde tatsächlich eine Mitarbeit an Maßnahmen bedeuten, die die belgischen Bischöfe in einem Hirtenbrief vom 15. März 1943 verurteilt haben, da sie dem internationalen Recht, dem Naturrecht und der christlichen Moral widersprechen. Sollte die Universität Loewen Strafmaßnahmen unterworfen werden, weil sie diese Mitarbeit verweigert, so würden wir sie für das Opfer ihrer Pflicht halten. Wie schwer und schmerzvoll auch die Schwierigkeiten sein würden, die sie einstweilen durchzumachen hätte, so würde doch ihre Ehre nicht befleckt werden. Wie der berühmte Bischof von Mailand, St. Ambrosius, so glauben auch wir, daß Ehre über allem steht: Nihil praeferendum honestati.

Außerdem kann sich Eure Exzellenz nicht der Tatsache verschließen, daß die katholische Universität Loewen dem Heiligen Stuhl untersteht. Sie ist nach kanonischem Recht [586] vom Papst gegründet worden und untersteht der Leitung und Aufsicht seitens der Römischen Kongregation der Seminare und Universitäten. Der Heilige Stuhl hat die Ernennung des Monsignore van Wayenberg zum Rektor Magnificus der Universität gebilligt. Sollten die angekündigten Maßnahmen ausgeführt werden, so würden sie einen heftigen Angriff gegen die Rechte des Heiligen Stuhles darstellen. Auch Seine Heiligkeit, der Papst, wird von der außerordentlichen Gefahr, die unserer katholischen Universität droht, in Kenntnis gesetzt werden.«

Ich werde die Verlesung dieses Schreibens hier beenden, doch möchte ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs darauf lenken, daß trotz dieses Protestes und entgegen den Erwägungen der einfachen praktischen Interessen, die die Deutschen in einem korrekten Verhalten hier hätten finden können, der Rektor am 5. Juni 1943 verhaftet und von der deutschen Militärjustiz zu achtzehn Monaten Gefängnis verurteilt wurde.

Ich möchte bemerken, daß, nachdem wir vor diesem Gerichtshof bereits so viele schmerzliche Tatsachen gehört haben, wir fast den Eindruck haben könnten, als ob ein derartiges Ereignis, wie die ungerechtfertigte Verhaftung und Verurteilung eines Prälaten, eines Universitätsrektors, eine Verhaftung, die überdies keine tragischen Folgen hatte, als ob ein derartiges Ereignis von minderer Bedeutung sei.

Ich glaube jedoch, daß wir unser verstandsmäßiges Urteil nicht auf unsere Empfindlichkeit abstellen dürfen, die sich an das Grauen völlig gewöhnt hat; wenn wir darüber nachdenken, so sehen wir, daß eine derartige Gewalttat sehr aufschlußreich ist. Die Tatsache, daß die Deutschen eine solche Behandlung für den Ausdruck der Gerechtigkeit hielten, ist kennzeichnend für die Germanisierungsversuche und für die Folgen, die diese Germanisierung für die ganze Welt nach sich gezogen hätte.

VORSITZENDER: Wir vertagen uns nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 6, S. 556-588.
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