[15]Ab instantia, im Strafuntersuchungsproceß Entlassung eines Verdächtigen bis auf bessern Beweis für Schuld oder Unschuld. Nicht mehr zulässig im Schwurgerichtsverfahren, das nur entweder Verurtheilung oder Freisprechung kennt.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 15.