Ab instantia

[15] Ab instantia, im Strafuntersuchungsproceß Entlassung eines Verdächtigen bis auf bessern Beweis für Schuld oder Unschuld. Nicht mehr zulässig im Schwurgerichtsverfahren, das nur entweder Verurtheilung oder Freisprechung kennt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 15.
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