[25] Accession (accessio), das Hinzukommen einer Sache, in der Rechtswissenschaft das zu einem Eigenthum hinzukommende Zubehör an Vortheilen und Lasten, nach dem Grundsatze: wem die Hauptsache gehört, dem gehört auch deren Nebensache. Die Accession ist verschiedener Art: Anschwemmungen, Inselbildungen; die Avulsion, wenn Stücke anderen Landes weggerissen und mit dem Hauptlande verbunden werden; die Fruchterzeugung; die Adjunction, d.h. die künstliche Verbindung einer Nebensache mit der Hauptsache, ohne daß dieselbe innerlich umgestaltet wird, z.B. durch Bauen, Säen, Pflanzen; die Specification, die künstliche Umgestaltung einer Sache. Die hinzukommende Sache ist das Accessorium. S. Eigenthum und Pertinenzien.