[137]Altarlehen ist entweder das Recht, den zu einem bestimmten Altare gehörigen Geistlichen zu bestellen, oder das Lehnrecht über die zu einem Altare gestifteten Güter und Einkünfte.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 137.