Begnadigung

[459] Begnadigung, Aufhebung einer gesetzlich verdienten Strafe durch die höchste Gewalt im Staate; entweder so, daß alle Strafverfolgung resp. Strafvollziehung aufhört, oder daß an die Stelle der zuerkannten Strafart eine mildere tritt; letzteres namentlich bei Strafgefangenen, die sich durch ihre Besserung in der Strafanstalt der Begnadigung würdig machen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 459.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: