Bestechung

[515] Bestechung, wenn jemand einem Beamten einen pecuniären Vortheil zuwendet, um auf dessen amtliche Thätigkeit einzuwirken, oder wenn der Beamte einen solchen Vortheil sich zuwenden läßt; in letzterem Falle ist sie Amtsverbrechen und wird criminell bestraft.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 515.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika