Capitalsteuer

[791] Capitalsteuer, die Abgabe von Capitalien, in neuer Zeit vielfach angepriesen und bekämpft. Für sie spricht die Billigkeit, daß die Last nach dem Verhältniß der Tragkraft vertheilt werde, gegen sie: die öfters mit ihr verbundene gehässige, öfters nachtheilige Durchspähung des Privatvermögens; der schwankende Werth der auf industrielle Unternehmungen angelegten Capitalien; die Leichtigkeit, womit der Capitalist die Steuer auf den Schuldner überträgt, oder das Capital so anlegt, daß es verborgen und deßwegen unversteuert bleibt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 791.
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