[30] Casus, im Rechtswesen zufälliger Schaden. Niemand hat für den Zufall d.h. für ein Ereigniß, das ihm nicht zugerechnet werden kann, einzustehen: casus a nullo praestatur. Die Gefahr des Zufalls trägt in der Regel der, dessen Sache oder Rechtsverhältniß vom Zufall betroffen wird, daher: casum sentit dominus.