[288]Datio in solutum, Befugniß des Geldschuldners, der, ohne insolvent zu werden, in Geld nicht zu zahlen vermag, dem Gläubiger an Zahlungsstatt unter gerichtlicher Werthung andere Sachen zu geben.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 288.