[306] Deichrecht, die Eindeichung des Meeres, der Seen und Flüsse, ist an sich ein Recht der Landespolizei, ruht aber zugleich auf Unternehmungen der hiefür in Gemeinschaftsverbindung (D. band, D. acht, universitas aggeralis) stehenden Interessenten. Gesetzgebung und Aufsicht, letztere durch D.beamte (D.grewen, D.richter, D.geschworne), kommt dem Staat zu. Die Kosten treffen alle cultivirten durch den Deich geschützten Grundstücke; außerordentlich im Augenblick der Gefahr leisten alle Bewohner der bedrohten Gegend Nothhilfe. Der Deich selbst ist Staatseigenthum u. befriedete Sache. Privilegien des Deichbaues: Vorzug der D.bandsforderung im Concurs des D.pflichtigen, privilegirter Gerichtsstand für D.streitigkeiten und summarischer Prozeß hiefür.