Divortium

[411] Divortium, lat., Ehescheidung, im alten röm. Recht keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen; im canonischen Recht, das bloß eine factische Trennung durch Richterspruch kennt, ausgeschlossen; im protestant. Kirchenrecht auf Grundlage der gesetzlichen Scheidungsgründe zulässig. Die actiones divortii kommen vor besondere, bald mehr kirchliche, bald mehr staatliche Matrimonial-, auch vor die ordentlichen Civilgerichte.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 411.
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