[411] Divortium, lat., Ehescheidung, im alten röm. Recht keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen; im canonischen Recht, das bloß eine factische Trennung durch Richterspruch kennt, ausgeschlossen; im protestant. Kirchenrecht auf Grundlage der gesetzlichen Scheidungsgründe zulässig. Die actiones divortii kommen vor besondere, bald mehr kirchliche, bald mehr staatliche Matrimonial-, auch vor die ordentlichen Civilgerichte.