Gemächde

[44] Gemächde, soviel wie Vermächtniß, namentlich an Fahrgabe, in der Form einer Erklärung vor Rath, Vogtgericht oder Grundherrn; entwickelte sich im Mittelalter wie das Geschäfte aus dem Seelgeräthe.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 44.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: