[61]Schätzung, Werthung einer streitigen Sache, aus dem eigenen Wissen des Richters oder auf Grundlage von Gutachten Sachverständiger oder der eidlichen Werthangabe der Partei selbst.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 61.