[497] Rechthaberei ist das Bestehn auf einer zwar an sich nicht verwerflichen, aber im gerade vorliegenden Falle nicht anwendbaren Rechtsmaxime. Die Rechthaberei eines Menschen zeigt sich in der hartnäckigen und absprechenden Verteidigung seiner eigenen Behauptungen, während er die gegründeten Einreden anderer ganz unberücksichtigt läßt.