Beilage F.

Verordnung

wegen der

den Civil-Beamten beizulegenden Amts-Titel

und

der Rang-Ordnung der verschiedenen Klassen derselben.

vom 7. Februar 1817.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preussen etc. etc.


In der Erwägung, dass die bisherigen Amts-Titel der auf die Staats-Minister, und auf diejenigen Beamten, welchen das Prädikat: Excellenz, beigelegt worden ist, folgenden Civil-Beamten, besonders bei den Ministerial-Behörden nicht überall ihrem Wirkungskreise angemessen sind, und dass das Verhältniss derselben gegen einander, durch die zeitherigen Umgestaltungen der Behörden theilweise so unbestimmt geworden ist, dass dadurch Rangstreitigkeiten veranlasst werden könnten, haben Wir es für nothwendig erachtet, bei der jetzt grösstentheils vollendeten Organisation der Behörden, auch wegen der Titel und der Rang-Ordnung der Beamten bestimmte Vorschriften zu ertheilen, und dadurch eine allgemeine Uebereinstimmung aller Behörden in den Amts- und Charakter-Bezeichnungen herzustellen.

Mit Aufhebung der dieserhalb bestandenen Vorschriften und Gebräuche, verordnen Wir daher, wie folgt:
[35]

§. 1.


Die höheren Beamten der Ministerien sollen künftig in drei Klassen eingetheilt, und folgendermaassen unterschieden werden.


I. Klasse, Chefs und Direktoren einzelner Abtheilungen.

Ministeriuma) Wirklicher Geheimer

der auswärtigen Legationsrath und Chef

Angelegenheiten. einer Abtheilung.

b) Wirklicher Geheimer

Legationsrath.


Ministerium der Justiz.Der älteste Geheime

Ober-Justizrath mit dem

Prädikat: Wirklich.


Ministerium der FinanzenWirklicher Geheimer

und des Handels. Ober-Finanzrath und

Direktor.


Ministerium des Krieges.Wirklicher Geheimer

Kriegsrath und Direktor.


Ministerium der Polizei.Wirklicher Geheimer

Ministerium des Innern. Ober-Regierungsrath

und Direktor.


II. Klasse, vortragende Räthe.

MinisteriumGeheimer Legationsrath.

der auswärtigen

Angelegenheiten


Ministerium der Justiz.Geheimer Ober-Justizrath.

Geheimer Ober-Tribunals-

rath.


Ministerium der FinanzenGeheimer Ober-Finanz-

und des Handels. rath.


Ministerium des Krieges.Wirklicher Geheimer

Kriegsrath.


Ministerium der Polizei.Geheimer Ober-Regie-

Ministerium des Innern. rungsrath.
[36]

III. Klasse, vortragende Räthe.

MinisteriumWirklicher Legationsrath.

der auswärtigen

Angelegenheiten.


Ministerium der Justiz.Geheimer Justizrath.


Ministerium der FinanzenGeheimer Finanzrath.

und des Handels.


Ministerium des Krieges.Geheimer Kriegsrath oder

wirklicher Kriegsrath.


Ministerium der Polizei.Geheimer Regierungsrath.

Ministerium des Innern.


§. 2.


Die Räthe der I. Klasse sollen den Rang und die Prärogativen haben, welche zeither den Geheimen Staatsräthen beigelegt waren, und es gehören in diese Klasse zugleich:


die Geheimen Kabinetsräthe,

die vortragenden Räthe im Bureau des Staats- Kanzlers, insofern ihnen, bei ihrer Anstellung in diesem Bureau, oder nachher, die Eigenschaft eines Raths der ersten Klasse ausdrücklich beigelegt wird.

der General-Postmeister, insofern Wir nicht demselben durch Ertheilung des Prädikats: Excellenz, eine höhere Kathegorie anweisen,

der Chef-Präsident der Ober-Rechnungs-Kammer,

der Chef-Präsident des Geheimen Ober-Tribunals, insofern Wir nicht demselben durch Ertheilung des Prädikats: Excellenz, eine höhere Kathegorie anweisen,

der Chef-Präsident des ganzen Kammergerichts, wenn diese Stelle besetzt ist,

der Ober-Berg-Hauptmann,

der Staats-Secretair, insofern Wir nicht demselben durch Ertheilung des Prädikats: Excellenz, eine höhere Kathegorie anweisen,

die Ober-Präsidenten in den Provinzen,


welche sämmtlich unter sich und mit den Räthen Erster Klasse, nach dem Datum des Patents oder der Kabinets-Bestimmung rangiren.[37]

Die Räthe der II. Klasse sollen den Rang und die Prärogativen erhalten, welche bisher die Staatsräthe hatten, und es gehören in diese Klasse:


die wirklichen Regierungs-Präsidenten,

die Präsidenten des Kammergerichts,

die Präsidenten der Ober-Landesgerichte,

die Direktoren der Ober-Rechnungskammer,


welche sämmtlich unter sich und mit den Räthen zweiter Klasse, nach dem Datum des Patents oder der Kabinets-Bestimmung, rangiren.

Bis hieher einschliesslich gehet die Courfähigkeit der Civil-Beamten.

Mit den Räthen der III. Klasse rangiren:


der General-Münz-Direktor,

die Direktoren der Bank,

die Direktoren der Seehandlung,

die Vice-Präsidenten und Direktoren bei den Provincial-Collegien, und

die General-Kommissarien für die bäuerlichen Verhältnisse,


welche sämmtlich unter sich und mit den Räthen dritter Klasse, nach dem Datum des Patents oder der Kabinets-Bestimmung, rangiren.


§. 3.


Den Bestimmungen dieser Verordnung gemäss, insofern sie die bei den Ministerial-Behörden vortragenden Räthe betrifft, sollen die Ministerien Berichte über die Vertheilung der vortragenden Räthe in die drei Klassen vorlegen, auf welche durch den Staats-Kanzler die auszufertigenden Patente Uns zur Vollziehung zu überreichen sind.

Die bisher verliehenen Titel, namentlich der Titel: Geheimer Staatsrath und Staatsrath, können von den damit bekleideten Beamten nur insoweit beibehalten werden, als ihr wirkliches Dienst-Verhältniss, nach obiger Klassifikation, nicht die Annahme eines andern Titels erfordert.


§. 4.


Die Mitglieder der höhern Verwaltungs-Behörden, welche nicht eigentliche Ministerial-Behörden sind, rangiren mit den Mitgliedern der Ministerien in folgender Art:
[38]

1. die Geheimen Ober-Bergräthe sind Mitglieder des Finanz-Ministerii, behalten diesen Titel und rangiren mit der II. Klasse,

2. die Geheimen Seehandlungs-Räthe, Geheimen Ober-Bauräthe und Geheimen Rechnungs-Räthe, behalten ihre Titel und rangiren mit der III. Klasse,

3. die Geheimen Ober-Rechnungsräthe der Ober- Rechnungskammer, die Geheimen Post-Räthe des General-Postamts, rangiren mit der III. Klasse der Ministerial-Räthe,

4. die Geheimen Ober-Medicinalräthe haben, wenn sie gleichzeitig vortragende Räthe des Ministerii sind, den Rang der II. Klasse, ausserdem rangiren sie mit der III. Klasse.


Die Ober-Bauräthe, Ober-Medicinal- und Ober-Konsistorialräthe bei den Ministerien rangiren mit der III. Klasse.


§. 5.


Die höheren Beamten der Provinzial-Kollegien werden in fünf Klassen getheilt:

I. Klasse, Ober-Präsidenten,

II. Klasse, Chef-Präsidenten,

III. Klasse, Direktoren,

IV. Klasse, Räthe,

a) Kammergerichts-Räthe und wirkliche Ober- Landesgerichts-Räthe,

b) wirkliche Regierungs-Räthe,

V. Klasse, Assessoren.


Die Ober-Forstmeister und die Polizey-Präsidenten der grösseren Städte rangiren nach den Direktoren der Provinzial-Kollegien und vor den Räthen derselben.

Die Ober-Bergämter stehen in ganz gleichem Range mit den Regierungen und Ober-Landesgerichten; die Berghauptleute stehen daher im Grade des Präsidenten, die Ober-Bergamts-Direktoren in dem der Regierungs- und Ober-Landesgerichts-Direktoren, die Ober-Bergräthe in dem der Ober-Landesgerichts-und Regierungs-Räthe, die Ober-Bergamts-Assesso ren, wenn sie auch, wie zum Theil der Fall ist, den Titel: Berg-Räthe haben, in dem Grade der Regierungs- und Ober-Landesgerichts-Assessoren.

Die Ober-Medizinal- und Medizinal-Räthe, die Ober-Konsistorial- und Konsistorial-Räthe bei den Provinzial-Kollegien,[39] haben mit den wirklichen Regierungs- und Ober-Landesgerichts-Räthen gleichen Rang.

Die Landräthe und Kreis-Direktoren, auch die Direktoren der Land- und Stadtgerichte und die Polizey-Direktoren in grösseren Städten, desgleichen die Lotterie-Direktoren rangiren mit den wirklichen Regierungs- und Ober-Landesgerichts-Räthen, nach ihren Patenten.

Die Rechnungs-Räthe der Provinzial-Kollegien, die Kreis-Steuer-Räthe, die Land- und Stadtgerichts-Räthe, die Polizey-Räthe in der Hauptstadt und in den Provinzen, die Polizey-Direktoren in den übrigen Städten, stehen in der Kathegorie der Regierungs- und Ober-Landesgerichts-Assessoren.


§. 6.


A. Die Titular-Räthe zerfallen in zwei Klassen:


I. Klasse. a) Legationsräthe,

b) Geheime Justizräthe,

c) Geheime Finanzräthe,

d) Geheime Kriegsräthe,

e) Geheime Polizeyräthe,

f) Geheime Regierungsräthe,

g) Geheime Rechnungsräthe,

h) Geheime Hofräthe,

i) Geheime Kommerzienräthe,

k) Geheime Kommissionsräthe.


II. Klasse. a) Justizräthe,

b) Finanzräthe,

c) Rechnungsräthe,

d) Kriegsräthe,

e) Polizeyräthe,

f) Forsträthe und Forstmeister,

g) Hofräthe,

h) Kommerzienräthe,

i) Kommissionsräthe,

k) Amtsräthe.


Die Mitglieder der Ersten Klasse rangiren, wenn sie bei den Ministerial-Behörden fungiren, zwischen den Regierungs-Direktoren und wirklichen Regierungs- und Ober-Landesgerichts-Räthen, sonst aber nur mit letzteren.[40]

Die Mitglieder der Zweiten Klasse, desgleichen die Land-Rentmeister, rangiren unmittelbar nach den wirklichen Regierungs- und Ober-Landesgerichts-Räthen und vor den Assessoren.


B. Die Subalternen zerfallen in Vier Klassen.


I. Folgende Subalternen der Ministerien, sey es, dass sie das Prädikat Geheim haben oder nicht haben:

expedirende Secretaire,

Journalisten,

Kalkulatoren,

Registraturen,

Rendanten,

Kontrolleure,

Vorsteher der Kanzleien,

und mit den Genannten in gleicher Kathegorie stehenden Personen.

Diese rangiren mit den Assessoren des Kammer-Gerichts, der Regierungen und Ober-Landesgerichte.

Nach diesen rangiren:


II. Die Referendarien und Auscultatoren der Landes-Kollegien,

III. die Subalternen der Landes-Kollegien, wie sie Klasse I. bezeichnet sind, und die Kanzley-Secretarien und Kanzlisten der Ministerien.

IV. Kanzley-Secretarien und Kanzlisten der Landes-Kollegien.


§. 7.


Zur Vermeidung aller ferneren Rangstreitigkeiten und zur Aufrechthaltung vorstehender allgemeinen Bestimmungen, sind folgende Grundsätze zu beobachten:


1) alle vortragende, bei den Ministerien angestellte Räthe, haben vor den Titular-Räthen den Vorrang; dasselbe gilt analogisch bei den Provinzial-Behörden, und es sollen bei gemeinschaftlichen Dienst-Verhandlungen die Titular-Räthe den vortragenden Räthen, wenn ihnen nach Vorstehendem mit diesen auch gleicher Rang eingeräumt ist, nachstehen müssen.

2) Die Mitglieder einer Klasse in den Ministerien haben bei allen Ministerien unter sich gleichen Rang; das Datum des Patents oder der der Kabinets-Bestimmung, giebt den Vorrang, so dass z.B. in der II. Klasse ein Geheimer Ober-Finanzrath des Finanz-Ministerii (bisheriger[41] Geheimer Ober-Steuerrath oder Geheimer Ober-Rechnungsrath) vor einem wirklichen Geheimen Kriegsrath des Kriegs-Ministerii den Vorrang hat, wenn jener früher, als dieser, in dieser Klasse patentirt ist.

3) Die Klassen haben den Rang unter sich nach ihrer Nummer, so auch ihre Mitglieder, so dass ein Mitglied der I. Klasse allemal den Vorrang vor einem Mitgliede der II. Klasse hat, ohne dass das Alter des Patents etwas entscheidet.

4) Die Beamten der Ministerien und Ober-Behörden einer Klasse, welche mit einer Klasse der Beamten der Provinzial-Behörden in gleichem Range stehen, sind gegenseitig unter sich gleich im Range, und der Vorrang wird hier nur durch das Datum des Patents bestimmt.

5) Sollten zweifelhafte Fälle eintreten, wo die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreichen, so wollen Wir solche, so weit sie die Klassen der vortragenden Räthe und die in dieser Kathegorie stehenden Personen betreffen, auf den Vortrag Unsers Staats-Kanzlers Selbst entscheiden; für die übrigen Klassen aber die Entscheidung, so wie die Rangbestimmung der bei den Provinzial- Unterbehörden angestellten Beamten, Unserm Staats-Kanzler überlassen.

6) Uebrigens wird ein nächstens zu erlassendes Reglement auch die Uniformen bestimmen, welche die verschiedenen Beamten nach ihren Rang-Abstufungen tragen sollen.


Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung höchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königl. Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben zu Berlin, den 7. Februar 1817.


(L.S.)

Friedrich Wilhelm.

C.F. von Hardenberg.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 33-42.
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