Jambos

[568] Jambos.

Jambos, Acostæ, Garz. ist eine indianische Frucht, so dick wie eine Birne. Es giebet ihrer zweyerley Gattungen: eine, welche dunckelroth aussieht und keinen Kern nicht hat, gar lieblich von Geschmack. Die andre ist weißroth, und hat einen Kern, welcher so dicke ist als wie ein Pfirsichkern; doch ist sie nicht gantz rund, hart, gleich und in eine weisse, rauche Haut eingewickelt. Sie riechen beyderseits wie Rosen; allein die letztere schmeckt nicht so gut, als wie die erste. Ihre Schale ist so zarte und so weich, daß sie sich mit dem Messer nicht wol schälen lassen. Die Leute auf Malabar und den Canarien nennen diese Frucht Jamboli, die Araber Tupha Indi, die Persianer Tuphat, die Türcken Alma und die Portugiesen Jambos. Der Baum der sie trägt, wird von den Portugiesen Jambeiro genennet. Derselbige wird so hoch, als wie ein Pflaumenbaum, und treibet überaus viel Zweige; die breiten sich trefflich aus, machen einen grossen Schatten und ein schönes Ansehen. Seine Rinde ist aschengrau und glatt: das Holtz gar brüchig. Das Blatt steht wie das Eisen eines starcken Spiesses, ist schön und glatt, oben dunckelgrün und unten lichtegrün. Seine Blüten sind roth und etwas purpurfarbig, einer gar lebhaften Farbe, und haben in der Mitten einen Hauffen Fäserlein, riechen gut und schmecken säuerlich, bald wie die Augen am Weinstocke. Die Wurtzel ist starck und greifft tieff in den Boden.

Dieser Baum trägt vielmahl im Jahre Blüten und Früchte, und ist niemahls ohne Blüten und Früchte, reiffe und unzeitige. Die Blüten fallen alle Augenblick ab, so daß der Boden drunter gantz roth sieht. Nachdem ihrer nun viel fallen, nachdem wachsen wieder frische, und nach diesen die Früchte, deren einige erst ansetzen, andere aber zeitigen. Sie sind gewohnet diese Früchte zu Anfang der Mahlzeit zu geniessen. Die Blüte und die Frucht wird mit Zucker eingemacht.

Sie werden zu den Gallenfiebern dienlich erachtet, den Durst zu löschen, und das Hertz zu stärcken.

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Lemery, Nicholas: Vollständiges Materialien-Lexicon. Leipzig, 1721., Sp. 568.
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