[107] Als ein gewisser König in Franckreich einem übelthäter / welcher den sechsten oder siebenden mord begangen / die verlangte begnadigung abgeschlagen hatte / gab man dem Könige zu verstehen: Dieser todtschläger habe nicht mehr / als einen eintzigē mord begangen / und wären die übrigen dem Könige selbst beyzumessen / weil jener die letzteren nicht verübet /wenn ihm Se. Maj. nicht gnade wegen des ersten ertheilet hätte.