216. Rebmanns-Sitten aus Ravensburg.

[206] Die Söhne der Rebleute waren gehalten, ein Jahr in der Fremde zu arbeiten, das folgende Jahr aber ein Stück Reben allein und ohne alle Beihülfe zu bauen. Ohne dieses erfüllt zu haben, durfte kein junger Rebmann heiraten. An diesem Brauch wurde so fest gehalten, daß einer Wittwe Sohn zwar in Gnaden daheim bleiben durfte, aber mit dem Beisatz, »er solle die nächsten drei Jahre sich mit einem Weibe zu melden nicht unterstehen, sondern bei seiner Mutter im ledigen Stand arbeiten«76.

76

Vgl. Eben, Ravensburg II. S. 8.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 206.
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