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[131] Ehe-Männer betriegen 1) Wenn sie wider die eheliche Pflicht mit andern Weibs-Personen einhalten /und gleichwol die ihrige äusserlich trefflich zu caressiren wissen. 2) Wenn sie ihren Ehe-Weibern die Kleider / weisses Zeug / Zinn-Werck und andern Haußrath versauffen / oder andern, mit welchen sie in gutem Verständniß leben / anhängen / und jene bereden /[131] es wäre das Zeug durch diebische Hände aus dem Hause gekommen. 3) Wenn sie ihre Weiber beschwatzen / daß sie wo hingehen müsten / unterdessen aber sich in ein Wirths-Hauß setzen / und auf einmahl verthun und verspielen, was sie die gantze Woche über verdienet haben. 4) Wenn sie von andern Weibs-Personen / zu denen sie extra gehen / sich à parte kochen / und ihre Weiber und Kinder zu Hause darben lassen. 5) Wenn sie auf ihrer Weiber eingebrachte Güter heimliche Schulden machen / und solche die Weiber nach ihrem Tode bezahlen lassen / oder auch hernach wol solcher Schulden wegen auf und davon gehen. 6) Wenn sie gegen ihre Weiber vorgeben, diese oder jene Post Geldes hätten sie der Obrigkeit gegeben, oder ausgeliehen / solche aber zum heimlichen Unterhalt gewisser im ledigen – oder auch wol im Ehe-Stand erzeugten unehelichen Kinder anwenden.
Mittel: Bes. Ehe-Weiber in folgenden.