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[148] Fluhr-Schützen oder Fluhr-Knechte betriegen 1) Wenn sie Gärten, Holtz, Berge und Felder selbst bestehlen / und alsdenn die Schuld auf andere schieben. 2) Wenn sie denen Leuten, sonderlich den Grase-Mägden, von welchen sie einigen Genuß haben, durch die Finger sehen, und solche an verbotenen Orten im Felde / Schaden ungepfändet thun lassen. 3) Wenn sie von denen, welche sie auf frischer That ertappt, ihr Pfand-Geld nehmen, und den Schaden nicht gebührend anzeigen. 4) Wenn sie Unschuldige[148] pfänden /und solche bey der Obrigkeit / oder anderer Orten, als diebische Leute angeben, um nur ein Pfand-Geld zu bekommen, oder sonst ihr Müthlein an ihnen zu kühlen. 5) Wenn sie sich besonderes Wach-Geld über ein gewisses Stück Feld von dem Eigenthums-Herrn geben lassen, und doch darauf kein wachsames Auge haben. 6) Wenn sie die gepfändeten Leute mit Zurückhaltung des abgenommenen Pfandes allzusehr übersetzen, und mehr Pfand-Geld von ihnen fordern oder nehmen, als ihnen von Rechts wegen gebühret /oder der vermeynte Schaden austräget. 7) Wenn sie den von gepfändeten Personen begangenen Schaden beym Eigenthums-Herrn oder bey der Obrigkeit grösser machen / als es in der That ist, um dem Thäter desto grössere Straffe zuwege zu bringen. 8) Wenn sie selbst die Gänse anderer in die Kraut-Gärten, oder anderes Vieh auf die Wiesen jagen, und alsdann solche unter dem Prætext, daß sie für sich hinein gelauffen / pfänden. 9) Wenn sie ihr eigenes Vieh andern zu Schaden in die jungen Schläge / oder Felder gehen lassen.
Mittel: Diejenige Pflichts-Notul, woher die Fluhr-Knechte zu vereyden / auf obige Casus mit einzurichten.