[191] Hirten betriegen 1) Wenn sie fälschlich vorgeben, daß ein Vieh anstößig sey, damit sie nur etwas davon zu curiren bekommen mögen. 2) Wenn sie dem Vieh durch Schlagen oder Werffen Schaden thun, und hernach sagen, es habe sich an einen Baum verletzet, sey gefallen / von Mücken oder von einem andern Viehe gestossen und beschädiget worden. 3) Wenn sie verstoßner Weise in die Wiesen, Gärten, Aecker und Höltzer, wo es ihnen verbothen, hüten, und darinnen Schaden thun lassen. 4) Wenn sie sonderlich die Kühe in Wäldern und verborgenen Oertern hüten, daselbst heimlich ausmelcken, und die Milch zu ihrem Nutzen durch die Ihrige des Abends nach Hause tragen lassen. 5) Wenn sie unter der Hut das Obst und andere auf dem Feld stehende Früchte wegnehmen und ihrem Eigenthums-Herren entwenden. 6) Wenn sie mit Fleiß über die Gräntze oder in die jungen Schläge und dergleichen verbothene Oerter hüten, und da sie drüber betreten werden, sich damit entschuldigen, das Vieh wäre scheu gemacht worden, ihnen ausgerissen, oder ein und ander Stück hätte sich ohnvermerckt von der Heerde abgeschlagen. 7) Wenn sie zu spät aus- und zu früh eintreiben, unter dem Vorwand das Vieh hätte keine Weide mehr gehabt, oder habe sich schon überfressen. 8) Wenn sie bey der Holtz-Hut die junge Stämmgen oder anderes hartes Holtz abhauen, und daraus Löffel-Ofen- und Rechen-Gabel und dergleichen[191] Dinge mehr schnitzen. 9) Wenn sie es mit denen Fleischern halten, und da dieser um ein Stück Vieh feilschet, solches bey dem Eigenthums-Herrn jenen zu Gefallen, um eines Trinck-Gelds willen / darnieder schlagen. 10) Wann sie denen Pferden aus dem Schwäntzen die Haare ausrauffen, und denen Geigenmachern, oder Paruquenmachern verkauffen. 11) Wann sie in denen Wäldern, wo sie hüten, die Bäume zum Hartzscharren lochen, die Vogel-Nester ausnehmen, oder auch sonsten in Gehültzen an der Vogel-Schnaitt Schaden thun.
Mittel: 1) Richt alles liederliche Gesindel / sondern nur solche / deren Treu und Fleiß aus vorgezeigten guten Attestatis oder sonst bekannt ist / zu Vieh-Hirten anzunehmen. 2) Bey Annehmung eines ihn auf gewisse obigen Betrügereyen vorbeugende Puncta in besondere Eydes-Pflicht zu nehmen / oder durch des Ortes Obrigkeit darauf verpflichten zu lassen.