[259] Messer-Schmiede betriegen 1) Wenn sie gefärbte gemeine Beine mit meßingen Blättgen unterlegen / und vor Schild-Kröt-Schalen / oder andere weisse vor Helffenbein verkauffen. 2) Wenn sie die übersilberte Blättchen an Schalen vor pur silberne ausgeben / und sich vom Käuffer davor bezahlen lassen. 3) Wenn sie auf den Messer-Klingen falsche Zeichen führen / und dererjenigen Meistere ihre drauf stechen / welche sonst guter Klingen halber bekannt sind. 4) Wenn sie zu denen Taschen-Messern allzuschwache Federn nehmen / daß solche in kurtzem lahm und unbrauchbar werden. 5) Wenn sie von den so genannten Drey-Creutz-Messern die Leute bereden / daß / wo man solche auf eine sich gestossene Beule drücke / die Beule davon wieder einfalle und vergehe.[259] 6) Wenn sie die von ihnen selbst verfertigte Messer vor Carlsbader oder Englische / welche ihrer Güte wegen insgemein æstimiret werden / ausgeben und davor verkauffen. 7) Wenn sie wider ihre Innungs-Articul mit denen Messern heimlich hausiren gehen.
Mittel: Innung / Straffe und Confiscation der verfälschten Waaren dienen überhaupt darwieder.