Notarii betriegen 1) Wenn sie bey Abhörung der Zeugen dieser Aussagen so niederschreiben / wie es denenjenigen / von welchen sie entweder bestochen /oder requiriret worden / vorträglich ist. 2) Wenn sie bey Vidimirung eines Documenti andere Worte / als in diesem stehen / darinnen passiren lassen oder einrücken. 3) Wenn sie etwan andern zu Gefallen die [270] Testamenta, welche sie aufsetzen sollen / anders machen / als es die Testatores haben wollen / und nicht selbst lesen können / es ihnen nach ihrer an Tag vorgelegten Meynung vorlesen / ob sie es schon anderst auf dem Papier haben. 4) Wenn sie bey Inventirung der Mobilien verstorbenen Personen nicht alles genau / sondern nur dasjenige / was die Person / welche sie dazu beruffen / in das Inventarium gebracht wissen will /aufschreiben. 5) Wenn sie die ihnen anvertraute Protestationes oder Retorsiones und dergleichen / nicht mit behörigen Solennitäten insinuiren / oder / da sie solche überreichet / wieder zuruck nehmen / und sich nicht in Zeiten absentiren / gleichwohl aber gegen ihre Principalen erwehnen / wie sie alles behörig expediret. 6) Wenn sie sich ihre zu errichtende Instrumenta und darbey etwa gehabte Mühe allzutheuer bezahlen lassen / unter dem Vorgeben / daß vor das Notariats-Siegel / ehe sie noch eine Feder ansetzen / so und so viel gewöhnlich sey.
Mittel: Solchen wäre in Policey-Ordnungen diese Warnung zu geben / falls sie dergleichen vorsetzliche Betrügereyen und Falsa begehen werden / sie mit Exclusion von Notariats-Verrichtungen bestraffet werden sollten.