Pacht-Leute.

[278] Pacht-Leute betriegen 1) Wenn sie die Felder nicht zu rechter und behöriger Zeit begatten; also aussaugen / und da sie solche das dritte Jahr solten Braage liegen lassen / immer zu Früchte davon nehmen / hingegen die Düngung / welche sie dahin bringen solten /auf ihre propre Felder führen / oder andern verkauffen. 2) Wenn sie mit den Höltzern ungerecht umgehen / und daraus nicht nur selbst heimlich nehmen / was sie vor Nutz-Holtz zu der Bauerey vonnöthen haben /sondern auch andern / wenn sie dergleichen daraus entwenden / durch die Finger sehen / oder wol gar mit ihnen einhalten. 3) Wenn sie die Fisch-Wasser dergestalt ausscheeren / daß weder Brut noch sonst etwas drinnen bleibet. 4) Wenn sie das beste Getreid fornen bey dem Wurffen wegfassen / und dem Eigenthums-Herrn (da dieser etwa das Getreidig in Pacht mit eingedinget) das hinderste[278] und schlimmste geben. 5) Wenn sie das eiserne Vieh / so beym Gut bleibet / das letzte Pacht-Jahr schlimm füttern / und hingegen auf ihr eigenes mehr sehen. 6) Wenn sie zu wenig Vieh halten / und hingegen Stroh und Heu zu Abbruch der Felder verkauffen. 7) Wenn sie ihre eigenen Felder sehr wohl, die im Pacht habende aber nur mit etwas Schweins-Mist, oder untermengten Tannen-Reissig pro forma schlecht gnug düngen. 8) Wenn sie auf einer gepachteten Schäferey mehr Schafe annehmen /als der Eigenthums-Herr in der Schäferey haben will oder darff / dadurch aber wegen Menge an dergleichen Vieh andern die Kuppel-Hut wegnehmen / oder auch dem gehörnten Vieh die Weide entziehen. 9) Wenn sie das letzte Jahr / da sie von der Winter-Frucht nichts mehr zu hoffen haben / und doch über Winter die Felder bestellt hinterlassen müssen / solche liederlich ackern / und gar dünne / zu Ersparung des Saam-Getreides / besäen lassen. 10) Wenn sie dem Eigenthums-Herrn mehrere Bau- und Besserungs-Kosten anrechnen / als sie würcklich gehabt haben. 11) Wenn sie an des Gutes Trifft- oder andern Gerechtigkeiten /welche sie durch fleißige Aufsicht in gutem Esse zu behalten / von andern / mit denen sie in besonderer Freundschaft stehen / oder einen Genuß davor haben /Eintrag thun lassen / und solchen dem Eigenthums-Herrn hinterhalten. 12) Wenn sie durch Vieh die jungen Obst-Bäume verderben / und den Winter über durch die Haasen / vor welchen sie solche mit Stroh nicht behörig verwahren / abnagen lassen / hernach aber solche / unter dem[279] Vorwand / als ob sie von der Kälte / oder sonsten verdorben oder verdorret / wegthun. 13) Wenn sie die jungen Schläge durch ihr Zug-oder Schaf-Viehe verbeißen lassen / damit solche nicht aufkommen / und sie desto mehr Weide bekommen mögen / immittelst aber die That auf andere schieben. 14) Wenn sie Stein-Brüche in denen Aeckern oder Gehöltz anrichten und die Steine andern verkauffen / oder / daß ihre gute Freunde solche daraus nehmen / geschehen lassen / sich hernach mit der Unwissenheit entschuldigen. 15) Wenn sie / da in ihrem Pacht das Nachpflantzen fruchtbarer Bäume mit eingedungen ist / pro Forma etliche Bäume hinsetzen / aber ohne alle benöthigte Wartung wieder mit Fleiß ausgehen lassen / damit sie fernerer Mühe damit überhoben seyn mögen / immittelst dem unwüchsigen und ungeschlachten Erd-Boden die Schuld der Ausdorrung beylegen. 16) Wenn sie / zumahlen das letzte Jahr / die wilden Obst-Bäume / deren Früchte sie nicht mehr theilhafftig werden / unter dem Prætext, sie seyen verdorben / umhauen und zu ihrem Nutzen verwenden. 17) Wenn / da sie dem Pacht-Contract nach / das übrige Stroh und Heu / was nicht verfüttert worden / dem Pacht-Herrn zurück lassen sollen / sie das letzte Jahr solches durch ihr eigen oder zum überwintern zu dem Ende angenommenes Rind- oder Schaf-Vieh verfüttern / und also dem Eigenthums-Herrn ein leeres Nest zurück lassen. 18) Wenn sie beym Abzug von den Scheunen Bretter und anderes heimlich wegnehmen / oder / wo man es wahrnimmt /vorgeben / sie hätten dergleichen bey ihrem[280] Anzug mit auf das Gut gebracht. 19) Wenn sie die im guten Stande überkommene Oefen ruiniret hinterlassen /und solche / damit man die zubrochene Kacheln nicht wahrnehmen möge / äusserlich etwas bestreichen. 20) Wenn sie vor der Zeit aus dem Pacht treten / und unter dem Prætext, sie könten bey dem Pacht nicht bestehen / mit Sack und Pack heimlich davon ziehen.


Mittel: Alle diese Casus können in den mit denen Pachtern errichtenden Pacht-Brieffen einverleibet / und so wohl dadurch / als auch durch fleißiges Aufsehen des Pacht-Herrns / oder derer Seinigen / der besorgliche Schaden abgewendet werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 278-281.
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