Roß-Aertzte.

[315] Roß-Aertzte betriegen 1) Wenn sie einen Schaden am Pferde grösser machen / als er in der That ist;[315] und daher auch / damit sie viel Artzt-Lohn fordern dürffen / mit Heylung desselben lange Zeit zubringen / da sie doch / wenn sie nur gewolt / gar bald damit hätten fertig werden können. 2) Wenn sie sich vor Roß-Aertzte ausgeben / und Pferde zu curiren unterstehen / von deren Gebrechen sie doch im geringsten nichts verstehen / folglich denen Leuten quid pro quo hingeben /es mag anschlagen oder nicht. 3) Wenn sie zu einigen Schäden oder Kranckheiten der Pferde geringe Mittel an selbst-gesammleten Kräutern / Ziegelmehl-Wasser / Lein-Oehl und dergleichen gebrauchen / und sich doch solche / als ob sie Species aus der Apothecke seyen / theuer bezahlen lassen. 4) Wenn sie im Lande umher ziehen / und unter Versprechung die besondere Cur mit dem Pferde so und so lang vorzunehmen /bey voraus empfangener Helffte des bedungenen Artzt-Lohn fortgehen / und nicht wieder kommen. 5) Wenn sie alte oder incurable Schäden an einem Pferde zu curiren überhaupt annehmen / aber nicht aus dem Grunde / sondern nur äusserlich zuheilen / damit sie bald ihren Lohn bekommen und dem Herrn des Pferds zu seinen doppelten Schaden darum bringen mögen / massen solchen Pferden das Malum öffters durch solche Schein-Curen dergestalt in den Leib und Glieder getrieben wird / daß sie darüber crepiren müssen.


Mittel: Niemanden / ohne Special-Erlaubniß der Obrigkeit / auch vorgängige Examination und Untersuchung / ob die Person auch zu Treibung dergleichen Profession geschickt und erfahren / das Curiren derer Pferde im Lande zu verstatten.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 315-316.
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