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[401] Stieff-Mütter betriegen 1) Wenn sie die Stieff-Kinder bey den Vätern gehäßig machen, damit diese ihren leiblichen Kindern desto gewogener seyn mögen. 2) Wenn sie ihren leiblichen Kindern heimlich etwas zu practiciren oder sonst â part zu essen geben, und hingegen die Stieff-Kinder Noth leiden lassen. 3) Wenn sie derer Stieff-Kinder von ihren Müttern ererbte Kleidung und anderes Geräthe gebrauchen und verderben / hingegen ihre eigene zu dem Manne gebrachte Mobilien schonen und ungebrauchet lassen. 4) Wenn sie nach oder bey des Mannes Tod von dessen pretiosis oder Geldern etwas heimlich zu sich nehmen, und nicht in die Erbtheilung kommen lassen. 5) Wenn sie die Väter / ihre Ehemänner / überreden, daß sie das Geld zu menagiren ihre Kinder von der Schule und Erlernung anderer Künste und Wissenschafften abhalten / auch bey jungen Jahren verdingen, oder verheyrathen / nur damit sie aus dem Brod kommen /und ihnen, denen Stieff-Müttern, nicht auf der Haube seyn mögen. 6) Wenn sie, unter dem Prætext Friede und Ruhe im Ehestand zu schaffen, verursachen, daß die Kinder unter fremde Leute kommen, damit sie nur hernach desto freyer haußhalten / und eines um das andere zu ihrem und der ihrigen künfftigen Nutzen auf die Seite bringen können. 7) Wenn sie die erwachsene Stieff-Kinder an ihrem Glück und vorhabenden Heyrathen hindern / damit sie solche desto länger[401] bey ihrer Hand-Arbeit nutzen können. 8) Wenn sie bey Kranckheiten ihrer Stieff-Kinder solche nicht behörig pflegen / sondern mit Fleiß verwahrlosen / daß sie crepiren / und ihren leiblichen Kindern etwas mehrers an Erbtheil zufallen möge.
Mittel: Daß diejenigen / welche zur zweyten oder ferneren Ehe schreiten wollen / vornehmlich mit dahin sehen / sich einen solchen Ehegatten auszusuchen / welche auch gegen ihre Stieff-Kinder sich liebreich und einer leiblichen Mutter gleich aufführet.