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[404] Stuben-Gesellen betriegen 1) Wenn sie mit andern eine Stube gemiethet, hernach aber heimlich, ohne ihren Stuben-Compagnon etwas davon zu sagen /sich wegmachen / und diesen ihren schuldigen Antheil am Mieth-Geld nicht bezahlen. 2) Wenn sie ihren Stuben-Cammeraden die Bücher oder sonst etwas heimlich entwenden / darbey aber sich anstellen / als ob sie nichts davon wüsten, oder es gesehen hätten. 3) Wenn sie auf ihrer Stuben-Gesellen Conto oder Nahmen, Wein / Bier / Thée u.d.g. durch ihr gemeinschafftlich Gesinde hohlen lassen. 4) Wenn sie einander zum Verdruß Sauff-Compagnien auf die Stuben führen / und folglich am studiren hindern / nachmahls aber / daß diese ohngebeten zu ihnen gekommen wären / fälschlich vorgeben. 5) Wenn sie sich anstellen, als ob sie Stuben-Gesellen bleiben wolten, unterdessen aber sich nach andern umsehen / oder vor sich alleine Stuben miethen / und es ihren Cammeraden nicht eher ansagen, biß auf die letzte Stunde / da sie von Ihnen ziehen wollen, folglich diese wider Willen[404] und mit Schaden alleine bleiben müssen. 6) Wenn sie das Holtz / so einer ohne des andern Beyseyn kauffet /einander theurer anrechnen, als sie es bezahlet. 7) Wenn sie von einander Geld borgen / und hernach entweder die gantze Summa / oder einen Theil davon verleugnen. 8) Wenn sie von des andern Conduite, Aufführung und Anwendung der Zeit fälschlichen Bericht nach Hause thun / und ihren Stuben-Gesellen, weil er etwa mit dem andern nicht mit schmausen will, entweder unbilliger Weise verkleinern / oder aber dessen üble Conduite und liederlich Leben mit schmeichelender Feder bemänteln.
Mittel: Eltern / welche nicht thunlich finden / ihre auf Academien versendete Söhne sonder Stuben-Gesellschafft allein wohnen zu lassen / haben dahin besorget zu seyn / daß durch Beyhülff eines Professoris oder sonstigen Freundes ein frommer und fleißiger Stuben-Cammerad ihrem Sohn zu gegeben werde / durch dessen gute Conduite jener mehr erbauet / als geärgert werden möge.