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[425] Trödel-Weiber oder Umträgerinnen betriegen 1) Wenn sie denen Leuten, welche ihnen etwas zum Verkauff geben, nicht alles davor empfangene Geld treulich zustellen / sondern hier und dar, unter dem Vorwand, sie hätten nicht mehr bekommen, etwas davon abzwacken. 2) Wenn sie denen Leuthen ihre Waare /so sie etwa aus dringender Noth verkauffen müssen /darniederschlagen, und da sie solche in wohlfeilen Preiß an sich gehandelt / hernach dieselbe trefflich herausstreichen, und mit grossem Profit aushöcken. 3) Wenn sie von verdächtigen Leuthen Kleider und andere Sachen, die sie vielleicht diebischer weise entwendet / annehmen und verparthieren helffen. 4) Wenn sie die von Leuthen zum Verkauff empfangene gute Waaren gegen untüchtige, so etwa jenen dem äusserlichen Ansehen nach gleich kommen, ausrauschen, und auf Befragen, warum sie so abgenutzt /vorgeben, es wäre dieses im Umhertragen und vielfältigen Betasten derer Leuthe geschehen. 5) Wenn[425] sie auf Ducaten oder ander altes Geld von denenjenigen, so etwa Geld auf Interesse ausleihen, Geld borgen /solche Ducaten aber, die sie zur Hypothec versetzen wollen, in einem Schächtelgen verwahren, und hernach dieses mit einem andern diesem ähnlichen falschen Schächtelgen / worinnen etwa Rechenpfennige sind, mit grosser Geschwindigkeit und unvermerckter weise verwechseln, wovon oben unter dem Titul: Diebe, ein Exempel angeführet worden.