Weinschencke.

[441] Weinschencke betriegen 1) Wenn sie den Wein mit Wasser oder den guten mit schlechten[441] vermengen. 2) Wenn sie den Wein durch schweffelichte Einschläge eine hohe Farbe geben, und ihn an Geschmack schärffen. 3) Wenn sie dem Wein einen lieblichen Geschmack und schöne Farbe zu geben / ins Faß ungelöschten Kalch thun / wie fürnemlich in Franckreich zu geschehen pfleget. 4) Wenn sie die Weine in ein Faß thun, darinnen Hefen von Spanischen / Italiänischen, Ungarischen oder Reinischen Wein ist, damit jene durch diese einen angenehmern Geruch und Geschmack annehmen, sie aber solche desto höher verkauffen können. 5) Wenn sie unter die Weine oder Möste Kräuter und Blumen, sonderlich Scharlach-Beer, Holunder-Blüth, Basilien-Kraut etc. thun, damit solche ebenfalls einen lieblichen Geruch bekommen, und wie Muscateller-Wein schmecken mögen. 6) Wenn sie unter einheimische Weine Zucker, Zibeben, Syrup und dergleichen nebst ein wenig Spanischen /Italiänischen oder Ungarischen Weine thun, und jene hernach vor solcherley ausgehen und verkauffen. 7) Wenn sie kleineres Gemäß führen, als Landbräuchlich ist. 8) Wenn sie den Wein denen Fremden in höhern Preiß / als denen Einheimischen, geben, und also zweyerley Taxam halten. 9) Wenn sie denen Accis-Einnehmern oder Visirern weniger Eimer ansagen / als sie im Keller liegen haben. 10) Wenn sie die Weine starck schwefeln, Brandewein oder Spanischen Wein daran giessen, damit sie vor starcke ausländische Weine passiren mögen. 11) Wenn sie die Möste oder Weine mit Apfel- oder Birn-Most verfälschen. 12) Wenn sie Francken-Weine[442] vor Rhein-Weine / gemeine Ungarische Weine vor Tockayer / Spanische Weine vor Canarien-Seck und dergleichen verkauffen. 13) Wenn sie Kirschen-Wein von schlechten Land-Wein anmachen und solchen hernach vor einen guten Francken-Kirsch-Wein verzapffen:


Mittel: 1) In der Landes-Ordnung alle Vermisch- und Verfälschung derer Weine bey Straf der Confiscation zu verbiethen. 2) Niemanden zu verstatten / daß er fremde Weine ohne Beyseyn derer hierzu beeydigten Wein-Schrötere / oder des Visirers in seinem Keller bringe. 3) Keine ausländischen Weine nebst innländischen oder Birn und Apffel-Weinen zugleich führen / verkauffe. 4) Denen hierzu verpflichteten Personen aufzutragen / die Weine / ob sie gerecht und unverfälschet / unvermerckt zu visitiren und zu versuchen. 5) Auch die Schenck-Kannen und Gemäß / ob es richtig / zu examiniren und abzueichen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 441-443.
Lizenz:
Kategorien: