Aertzte betriegen 1) Wenn sie denen Unverständigen antimonialia und dergleichen Dinge, so die excrementa schwartz färben, eingeben, und darauf denselben weiß machen, als wenn sie sehr gefährliche Dinge in Leibe gehabt, wodurch sie leicht in die äusserste Lebens-Gefahr hätten können gesetzet werden. 2) Wenn sie denen Apotheckern gewisse Specifica um einen theuern Preiß verkauffen, und doch hernach zum Schaden derselben solche in ihren Häusern selbst ausgeben. 3) Wenn sie sich stellen, als wenn sie eine Kranckheit gar wohl verstünden, und solche schon öffters curiret hätten, da sie doch dergleichen nicht verstehen, auch niemahls unter Handen gehabt haben, und also dadurch den Patienten in Gefahr setzen. 4) Wenn sie ihre Pillen vergulden, oder die Pulver und andere Medicamenta mit Gold vermengen, alsdenn denenselben eine bessere Krafft zuschreiben, und sich solche auch ziemlich theuer bezahlen lassen. 5) Wenn sie andere Medicos auf alle Weise zu verkleinern suchen, indem[1] sie in Gegenwart unverständiger Leute derselben Recepte und Consilia tadeln, oder sie einer allzugrossen Unerfahrenheit in praxi wegen ihrer Jugend beschuldigen. 6) Wenn sie bißweilen bey übel abgelauffener Cur, die Schuld, so sie billig selbsten wegen ihrer Unwissenheit auch wohl Nachläßigkeit tragen solten, auf den Patienten oder diejenigen, so mit denselben umgegangen, werffen, daß nehmlich die Artzney nicht zu rechter Zeit und nicht in behöriger Dosi eingenommen, andere Artzney dabey gebraucht und keine diæt gehalten worden etc. 7) Wenn sie derer Apothecker ihre Syrupe, Latwergen und alle præparata und Kräuter als alte verlegene und verdorbene Sachen ausschreyen, damit sie ihre eigene Medicamenta, die sie vor ohnlängst præparirte ausgeben, desto eher anbringen mögen. 8) Wenn sie ihre Recepte fein groß und weitläufftig schreiben und dabey den einfältigen weiß machen, als wenn sie vor alles eingerichtet wären, und nur dadurch denen Apotheckern einen ziemlichen profit zu wenden, damit sie von denselben ein gut Neu-Jahrs Præsent empfangen mögen. 9) Wenn sie durch allerley List, sonderlich durch Darreichung ein oder anderer Medicamenten ohne Entgeld die Liebe der Weiber und Geistlichen sich zuwege bringen damit sie von denenselben bey aller Gelegenheit als kluge und verständige Medici möchten recommendiret werden. 10) Wenn sie, wie jener vor einiger Zeit an einem gewissen Ort in Thüringen sich auf haltender Medicus, viellerley Recepte schreiben und bey sich tragen, und darauf denen Krancken eines[2] davon, wie es ihnen in die Hände kommt, reichen, sagende: Der HErr helffe dir dadurch; wodurch man cher eher, als sonsten auf den Gottes-Acker promoviret wird. 11) Wenn sie ihre Artzney in gantz kleinen Gläßigen geben, um die Leute auf die Gedancken zubringen, daß es recht kostbare Artzney seyn müsse. Ein mehrers stehe im Haupt-Theil.
Mittel: 1) Daß eine Landes-Herrschafft niemanden in arte medica zu practiciren / erlaube / sie sey denn von dessen capacité und Aufrichtigkeit zur Gnüge versichert. 2) Daß man bey ereigneten Umständen sich bey andern Medicis Raths erhole. 3) Daß man in Erwählung eines Medici nicht auf das Geplauter alter waschhaffter Weiber oder sonst unverständiger Leute / sondern auf die Recommendation vernünfftiger Persohnen gehe. 4) Daß eine Stadt- und Landes Obrigkeit bey offenbahren begangenen Fehlern / Betrügereyen und Nachlässigkeiten derer Medicorum in curiren dieselben zur Rechenschafft fordere / nach Befinden bestraffe und zu mehrern Fleiß und Sorgfalt in Curen anhalte. 5) Daß man denen Medicis nicht erlaube / solche Artzneyen auszugeben / welche man in denen Apotheken haben kan /aber auch dabey den Apotheckern das curiren nicht gestatte.