[20] Färber betriegen 1) Wenn sie abschiessende Farben zu ihren Tüchern oder Zeuchen nehmen und solche doch vor beständig-dauernde ausgeben. 2) Wenn sie denen Leuten, was ihnen schwartz zu färben übergeben wird, verbrennen, daß es zum Gebrauch entweder gar nicht, oder nicht mehr lang tauglich. 3) Wenn sie vermercken, daß jemand dasjenige meßinge oder kupfferne Zeichen, welches sie dem Eigenthums-Herrn des in die Farb gegebenen Zeuches oder Tuches zu seinen Beweiß der Lieferung auszuhändigen pflegen, abhanden kommen lassen, hernachmahls den Empfang sothaner Waare gar verläugnen und ihn also um das seinige bringen. 4) Wenn sie dem gelieferten die unrechte Farbe geben und hernach vorwenden, man hätte dergleichen Farbe bestellet. 5) Wenn sie schwartz gefärbte Sachen unter dem Vorwand, sie wären auf blau und also doppelt gefärbet worden, ausgeben, aber in der That die Waare nur einmahl in den Kessel gebracht. 6) Wenn sie die Leute, welche nicht verstehen, was kostbahre oder wohlfeile Farben sind, unter Vorbildung die Farbe käme ihnen gar hoch zu stehen, in Färber-Lohn übersetzen. 7) Wenn an denen Orten, wo die Schwartz-Färber von denen[20] Schön-Färbern unterschieden sind, jene in dieser Kunst Stümpeley treiben, oder diese auch jenen heimlich in färben Abbruch thun. 8) Wenn verdorbene oder unzünfftige Färber auf dem Lande, zumahlen wider die Innung, Pfuscherey treiben, und in ihren Häusern heimlich Farb-Kessel setzen.
Mittel: Straff-Verbothe dergleichen unterwegen zu lassen / in die Färber-Innung einzurücken. Ausser dem aber zu gewissen Zeiten nach dem steigenden oder fallenden Preiß derer Farben denen Färbern einen gewissen Preiß auf die Elle oder Stück Tuch oder Zeuch oder zu färben / zu setzen und kund zu machen.