Kupfferdrucker.

[49] Kupfferdrucker betriegen 1) wenn sie die Farbe und Fürniß nicht behörig zubereiten, die Farbe nach dem Auftragen von der Kupffer-Platte nicht sauber genug abwischen, oder aber zu wenig Farbe auftragen, folglich dem Verleger zu Schaden eine gar unsaubere und unanständige Arbeit an das Licht bringen, welches mehrentheils daher rühret, daß, da sie sollten selbst Hand dazu anlegen, ihre noch nicht informirte Weiber, Kinder und Mägde über diese Arbeit stellen. 2) Wenn ihnen von denen anvertrauten Platten eine gewisse Anzahl exemplaria abzudrucken angedungen wird, sie über dieselbe vor sich noch einen heimlichen Nachschuß thun, und zum Nachtheil des Verlegers verbotener Weise verkauffen, wie mit Portraits und andern angenehmen Kupffern, die à part verkaufft werden können, gar öffters zu geschehen pfleget.


Mittel: Zu Abhelffung des ersten Puncts dienet / daß man mit der Zahlung zum Theil biß zur Lieferung der Arbeit zuruck halte und was daran untüchtig befunden worden / dem Verfertiger heimschlage. Bey dem andern hätte die Obrigkeit solcher Orten / wo besondere Kupffer-Drucker wohnen / diese auch darauf zu verpflichten /sich solches betrügerischen Nachdruckens bey hoher Straff zu äussern.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 49-50.
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