[50] Lehr-Jungen betriegen 1) wenn sie sich in der Zeit, da sie auf der Probe stehen, fleißig, treu und wohl verhalten; nachhero aber, wenn sie würcklich aufgedinget, sich auf die faule Seiten legen und den Meister vielen Verdruß machen. 2) Wenn sie[50] ohne wichtige Ursache von ihren Lehr-Meister weglauffen und dadurch verursachen, daß diejenigen, welche vor sie gut gesagt und ein gewisses Geld zur Caution gestellet (so ferne sie vielleicht weglauffen oder etwas dem Meister entwenden sollten) solches zahlen müssen und dadurch in Schaden gesetzt werden. 3) Wenn sie so wohl vom Handwercks-Zeug und Materialien, als auch von andern Dingen dem Meister etwas entwenden, z.E. wenn sie Bier holen und das gute mit schlechtern, mehr als befohlen ist vermengen, das übrige Geld aber in den Beutel stecken.
Mittel: 1) Das ein Meister bey einen liederlichen Lehr-Jungen die gebührende Disciplin gebrauche. 2) Daß man / wo man nicht von der guten Art und Sitten eines Knabens versichert ist / vor demselben mit Geld nicht cavire. 3) Daß der Meister auf das Thun und Lassen des Jungens wohl acht habe.