Pflasterer.

[73] Pflasterer betriegen 1) Wenn sie die Steine, so auf des Raths Kosten die öffentlichen Strassen damit zu pflastern, sind angeschaffet worden, heimlich wegführen und in denen Häusern die Höffe, Ställe und Haus-Eeren damit bepflastern und solche sich darauf bezahlen lassen. 2) Wenn sie die Steine, die sich aneinander schicken nicht auslesen, sondern nur wie sie ihnen in die Hände kommen,[73] aneinander pflastern, wodurch es geschiehet daß das Pflaster ungleich wird und bald auseinander gehet. 3) Wenn sie den Grund, worauf sie pflastern, nicht feste genug machen, damit hernach durch die darüber fahrende Wägen, der Boden nachgiebet, die Steine tief eingedrucket und die Strassen uneben werden, sie aber bald wieder etwas zu verdienen bekommen. 4) Wenn sie fein langsam im pflastern sind, damit sie desto länger zu arbeiten haben, und also mehr Lohn bekommen mögen. 5) Wenn sie mit ihren Stämpffeln zu hart aufstossen und an statt das Pflaster eben und fest zu machen, die Steine zerstossen. 6) Wenn sie also pflastern, daß das Wasser bey ereigneten starcken Regen nicht genugsam in die Bäche abfliesset, sondern denen Leuten in die Häuser und Keller laufft.


Mittel: 1) Daß ein Stadt-Rath dergleichen Leute in Pflichten nehme. 2) Daß die Bau-Herrn fleißig auf dieselben und auf deren Arbeit acht haben.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 73-74.
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