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[352] Der Untersuchungsausschuß für die Vorkommnisse des Dritten Kreuzzugs hat seine Vorarbeiten beendigt, die nunmehr, gesammelt in sechs Bänden, vorliegen. Daraus geht hervor, daß Kaiser Friedrich der Erste im Kalykadnus am 11. – nicht, wie zuerst irrtümlich angegeben wurde, am 10. – Juni ertrunken ist, weil er an diesem warmen Tage ins Bad unmittelbar nach dem Frühstück ging, zu dem er eine große Portion eines dort landesüblichen Gerichts (Grieben) zu sich genommen hatte. Der Untersuchungsausschuß hat ferner festgestellt, daß die erste Umkehr Richards Löwenherz vor Jerusalem auf folgenden Umstand zurückzuführen ist: R. Löwenherz traf in einer Vorstadt Jerusalems seinen Schwager, Anton Löwenherz, der mit dem Ruf: »Nu, was tüt sach?« auf den englischen König zueilte. Zur Vornahme und zum Abschluß eines nunmehr abzuwickelnden Geschäfts begaben sich beide nach Jaffa. Eine Schuld ist somit der verbündeten Heeresleitung nicht zuzumessen. Löwenherz (i. Fa. Löwenherz & Hasenfuß) trug gegen das brennende Sonnenlicht des Orients eine blaue Brille, war farbenblind und sah alles rosa.
Der Ausschuß wird noch weitere Vernehmungen vornehmen und sodann späterhin in die Hauptverhandlung eintreten; sämtliche Beteiligten sind einbalsamiert, sodaß ein Verfaulen derselben bis zur Beendigung der Untersuchung nicht zu befürchten steht.
Der Ausschuß mißbilligt die voreiligen Veröffentlichungen der Untersuchungsergebnisse[352] durch sein Mitglied, den Abgeordneten Dittmann, und spricht sein Bedauern darüber aus. Gründlichkeit und Objektivität seien für die Vornahme dieser Arbeiten die Hauptsache.
Der Untersuchungsausschuß für die Vorkommnisse im Weltkriege, der leider einige wüste Ereignisse gezeitigt hat, hat von seinem Mitglied Herrn Professor Ramskuchen (Deutsche Volkspartei) mehrere Erinnerungen geschichtlicher Art mit Interesse entgegengenommen. Danach ist der pariser Untersuchungsausschuß aus dem Jahre 1792 zu dem Ergebnis gekommen, daß der damalige König von Frankreich durch unvorsichtige Aufwendungen dem Lande Schaden zugefügt, durch Duldung von Mißständen in Verwaltung und Justiz dem niedern Volk drückende Lasten auferlegt und durch eine in allen Punkten nicht immer glückliche Finanzpolitik der Generalpächter die Sorgsamkeit hat vermissen lassen, die von einem ordentlichen König vielleicht hätte erwartet werden dürfen.
»Der Untersuchungsausschuß von 1792 hat es auf das Bestimmteste abgelehnt, in die Strafrechtspflege des Landes einzugreifen, da niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, die Verfassung im übrigen bestimme, daß der König oberhalb des Gesetzes stehe und eine Verfassung auch nicht vorhanden sei. Der Untersuchungsausschuß dient lediglich der Feststellung der geschichtlichen Wahrheit und ist keinesfalls willens, in die Ereignisse handelnd einzugreifen. Er erwartet aber auf das Bestimmteste, daß die vorerwähnten Mißstände nunmehr abgestellt werden.«
Der hiesige Untersuchungsausschuß für den Weltkrieg schließt sich dem vollinhaltlich an.
Der Ausschuß für die Regelung der Fürstenabfindung hat in den § 6 des vorzulegenden Gesetzes eine Bestimmung aufgenommen, wonach jeder Mißbrauch der den Fürsten zuzubilligenden Kapitalien oder Renten ausgeschlossen ist. Die Fürsten sind gehalten, sich von den an sie gezahlten Summen lediglich zu kaufen:
1. Schaukelpferde;
2. Kleinere Haushaltungsgegenstände, soweit sie nicht als Wurfgeschosse zu verwerten sind, die bei der heutigen Lage der Republik dieselbe zu erschüttern vermögen;
3. Stehkragen, die ›Gesammelten Werke‹ von Rudolf Herzog und andre Objekte des kulturellen Lebensbedarfs.
Einer Verwendung der Gelder zu wohltätigen Zwecken steht nichts im Wege; doch sollen sog. ›Verhältnisse‹ möglichst nicht den Stadttheatern entnommen werden; die Fürsten werden zu diesem Zweck auf die Mitglieder der Ballettschulen verwiesen: Annäherungen haben in Form von Adoptionen durch die betreffende Ballerina zu erfolgen.
[353] Bei Zuwiderhandlung kann Geldstrafe bis zu 3 Mark (drei) verhängt werden.
Für den während der Revolutionstage umsonst ausgestandenen Schreck sowie für die damals verbrauchten Fahrgelder tritt ein Aufschlag von 10% in Kraft; läßt sich die Auszahlung mangels Bargeld aus Staatsmitteln nicht tätigen, so tritt eine Enteignung der deutschen Steuerzahler nur nach vorheriger Entscheidung des Reichspräsidenten ein. Die letzte Bestimmung kann bei Regenwetter aufgehoben werden.
Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß durch diese Bestimmungen eine Verwendung der Gelder, etwa zu Putsch- und andern Staatszwecken, vollkommen unterbunden ist. Deutsche Fürsten haben übrigens niemals mit ihrem eignen Geld irgendeine Politik gemacht, sondern stets mit dem der andern. Wie wir hören, hat sich der größte Teil der Fürsten bereit erklärt, ihre Verpflichtungen zu beschwören, was bei der Routine der in Frage kommenden Männer nur als durchaus günstig betrachtet werden kann.
Der Direktor des Reichstags veranstaltet demnächst eine Auktion der im Wallot-Haus nicht mehr benötigten Einrichtungsgegenstände, vornehmlich solcher, die infolge ihrer abgenutzten Beschaffenheit ausgewechselt werden müssen. Die Ware ist von Sachverständigen als Ausschuß bezeichnet worden.