[748] Hafenfeuer, allgemein alle in einem Hafen sichtbaren, besonderen Zwecken dienenden Feuer, z.B. Landungsbrückenfeuer, auch Leitfeuer. Strenggenommen bezeichnen die Hafenfeuer aber nur die Einfahrt in einen Innenhafen oder eine Werft, und zwar deutet, wenn sie nicht beide weiß gehalten sind, das grüne Hafenfeuer die rechte, das rote die linke Seite der Einfahrt an, wie letzteres auch in Binnengewässern zur Bezeichnung der Brückendurchfahrten üblich ist; vgl. Leuchtfeuer.
von Niessen.