Rechtsinnig

[371] Rechtsinnig nennt man beim Bergbau das Einfallen oder die Neigung eines Ganges dann, wenn es die Regel bildet, widersinnig die Ausnahme. In Sachsen wird das Einfallen dann als rechtsinnig bezeichnet, wenn es parallel dem nächsten Berghang erfolgt, im entgegengesetzten Fall als widersinnig.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 7 Stuttgart, Leipzig 1909., S. 371.
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