Straßenkostenbeiträge

[753] Straßenkostenbeiträge. Wenn die Gemeinde neue Straßen anlegt oder bestehende Straßen ausbaut, so ist sie in den meisten Staaten berechtigt, von den anliegenden Grundbesitzern, sobald sie bauen, den Ersatz der aufgewendeten Kosten durch Einziehung sogenannter Straßenkostenbeiträge zu fordern, die nach der Länge der Grundstücksfront berechnet zu werden pflegen. An die Stelle dieser gesetzlich begrenzten Straßenkostenbeiträge tritt in preußischen Städten vielfach die Bewilligung von Ausnahmen vom kommunalen Bauverbot unter den von der Gemeinde nach freiem Ermessen zu bestimmenden Gegenleistungen des Baulustigen.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 753.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: