[589] Sicherungshypothek. Hat der Erwerber oder Bebauer eines Grundstücks eine das Grundstück betreffende Sonderverpflichtung übernommen, z.B. eine besondere Baubeschränkung oder eine gewisse Veräußerungsbeschränkung, so kann die Erfüllung der Verpflichtung dadurch sichergestellt werden, daß auf das Grundstück an zu vereinbarender Stelle (erster, zweiter u.s.w.) eine Sicherungshypothek eingetragen wird, d.h. eine (gemeiniglich unverzinsliche) Geldforderung, welche fällig wird, wenn die Verpflichtung verletzt wird.
Stübben.