[90]Actor (lat.), im röm. Rechte der Kläger, d.h. derjenige, der eine Klage erhoben hatte; dann auch der Vertreter einer nicht prozeßfähigen Partei bei der Prozeßführung. Vgl. Klage, Beweislast.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 90.