[160]Afterunternehmung, Zwischenunternehmung, bei der jemand gegen feste Vereinbarungen für den eigentlichen Unternehmer gewisse Ausführungen übernimmt und hierfür selbständig Lohnarbeiter einstellt.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 160.