[464] Amtsüberschreitung, d.h. Überschreitung der durch das Amt gegebenen Befugnisse, macht den Beamten disziplinarisch oder strafrechtlich haftbar (s. Amtsverbrechen) und berechtigt den Bedrückten zu gewaltsamem Widerstand (s. Widersetzlichkeit). Die Formen der A. sind ebenso zahlreich und verschieden wie die des Amtsdeliktes überhaupt.