[763]Bestmann, ein Schiffsmann (besonders tüchtiger früherer Vollmatrose), der berechtigt ist, auf kleinen Küsten- und Fischerfahrzeugen ohne Steuermann den Schiffer zu vertreten.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 763.